Dienstleistungsfreiheit

Eine der vier Grundfreiheiten, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften (EG) besteht.
Sie geht aus den Artikeln 49 bis 55 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) hervor.

Geschützt wird sowohl die Erbringung einer Dienstleistung (aktive Dienstleistungsfreiheit), als auch die Entgegennahme von Dienstleistungen (passive Dienstleistungsfreiheit).

Dienstleistungen sind erwerbswirtschaftlich erbrachte Leistungen, die nicht den Waren- oder Kapitalverkehr umfassen, beispielsweise kaufmännische oder handwerkliche Tätigkeiten.

Die europarechtlichen Regelungen untersagen jede Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs, sofern sie nicht aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, wie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit.

Die Dienstleistungsfreiheit gilt nicht für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Art. 45 EGV).

Die Dienstleistungsfreiheit ist - wie alle Grundfreiheiten - nur auf alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten anwendbar, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.
Beispielsweise kann sich ein in Italien niedergelassener Deutscher, der in Frankreich eine Dienstleistung erbringt, auf die Dienstleistungsfreiheit berufen.

Praxistipp:

Die Bestimmungen der Dienstleistungsfreiheit finden auch Anwendung auf Gesellschaften.