Dienstvertrag

Gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich jemand zur Leistung eines bestimmten Dienstes gegen Zahlung einer Vergütung verpflichtet.
Er ist in den §§ 611 bis 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) explizit geregelt.

Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn die Dienste in wirtschaftlicher und sozialer Unabhängigkeit geleistet werden und wenn die vereinbarte Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Das trifft insbesondere zu, wenn der Dienstverpflichtete selbst Unternehmer ist oder einen freien Beruf ausübt, z. B. Wirtschaftsprüfer Detektiv, Dolmetscher.

Der Hauptfall eines Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird. Hierfür gibt es in zahlreichen Gesetzen Sondervorschriften.
Als Dienste kommen daneben beispielsweise auch in Betracht:

  • Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung
  • Hausverwaltung
  • Unterrichtung

Der Dienstverpflichtete ist grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet, er kann also die Vergütung erst nach Erbringung der Dienstleistung verlangen (§ 613 BGB). Diese Regelung wird aber häufig vertraglich geändert.

Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erreichung seines Zwecks. Ist es unbefristet, kann es auch durch Kündigung (ordentliche Kündigung) enden, wofür die Paragrafen 621 und 622 BGB bestimmte Fristen enthalten. In bestimmten Fällen sind fristlose Kündigungen möglich (z. B. § 627 BGB).

Im Gegensatz zum Werkvertrag wird im Rahmen eines Dienstvertrages nur ein Tätigwerden, nicht dagegen auch der Eintritt eines Erfolges geschuldet. Die Abgrenzung kann jedoch im Einzelfall durchaus schwierig sein.

Praxistipp:

Wie beim Werkvertrag gilt: Wurde über eine Vergütung nicht gesprochen, so muss der Schuldner dennoch eine Vergütung zahlen, wenn den Umständen nach nur eine Leistung gegen Entgelt zu erwarten war. Fehlt lediglich eine Vereinbarung betreffend der Höhe der Vergütung, so ist in der Regel die übliche Vergütung maßgebend.