Dissens

Nicht vollständige Einigung der Vertragsparteien über die vertragswesentlichen Punkte.
Der Dissens wird deshalb auch als Einigungsmangel bezeichnet.

Grundsätzlich kommt ein Vertrag nur zu Stande, wenn sich Schuldner und Gläubiger über die wesentlichen Punkte geeinigt haben. Der Wille des einen Vertragspartners (Angebot) muss insoweit mit dem Willen des anderen (Annahme) übereinstimmen; es muss ein Konsens bestehen.
Fehlt es hieran, liegt ein Dissens vor und ein Vertrag ist nicht zu Stande gekommen.

Soweit der Dissens jedoch nur Nebenpunkte accidentalia negotii) betrifft, gibt das Gesetz Auslegungsregeln vor:
Dabei werden zwei Arten des Dissenses unterschieden:

  • offener Dissens:
    Die Parteien haben sich objektiv nicht über alle (Neben-)Punkte geeinigt und wissen dies auch.
    Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Vertrag nicht geschlossen wurde (§ 154 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

  • versteckter Dissens:
    Die Parteien haben sich objektiv über einen Punkt nicht geeinigt, glauben jedoch an die Einigung auch in diesem Punkt und damit an den wirksamen Vertrag.
    Der Vertrag kommt trotz Dissenses zu Stande, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne eine Einigung über diesen Punkt geschlossen hätten (§ 155 BGB).
    Die Lücken werden dann mittels ergänzender Auslegung oder dispositivem Gesetzesrecht gefüllt.
Praxistipp:

Ein offener Dissens und damit im Zweifel kein Vertrag besteht, wenn die beabsichtige Aufzeichnung über die Vertragsregelungen noch unvollständig ist oder eine verabredete Beurkundung des beabsichtigten Vertrages noch nicht erfolgt ist.