Disziplinargerichte

Besondere Verwaltungsgerichte zur Ahndung dienstlicher Vergehen von Beamten, Wehrpflichtigen und Richtern.
Disziplinargerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Disziplinargerichte urteilen im Bereich des Disziplinarrechts. Das Disziplinarrecht ist ein Sonderrecht mit strafähnlichem Charakter, das Dienstvergehen von Richtern, Notaren, Bundeswehrangehörigen und ähnlichen Personen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, ahndet.

Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit werden seit 2004 sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene durch die Verwaltungsgerichte der Länder wahrgenommen. Nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG) werden hierzu bei den Verwaltungsgerichten Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen gebildet (§45 BDG). Das Bundesdisziplinargericht wurde zum 31. Dezember 2003 aufgelöst (§ 85 Absatz 7 BDG). Rechtsmittelgerichte sind für den Bund das Oberverwaltungsgericht (OVG) als Berufungs- und gegebenenfalls Beschwerdegericht sowie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als Revisionsgericht und für die Länder Disziplinarhöfe oder Dienststrafhöfe.

Die Kammern sowie Senate für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht sind in der mündlichen Verhandlung mit drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern besetzt (§§ 46 Absatz 1, 51 BDG), wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. Der Landesgesetzgeber kann die Besetzung der Kammern abweichend regeln (§ 46 Absatz 4 BDG).

Für die Ausübung der Disziplinargerichtsbarkeit über Richter bestehen besondere Disziplinargerichte, die nur mit Berufsrichtern besetzt sind (§ 61 Deutsches Richtergesetz, DRiG).

Für Soldaten, Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten sind im Wehrdisziplinarverfahren besondere Wehrdienstgerichte zuständig.

Typische Disziplinarstrafen sind:

  • Verweis
  • Geldbuße
  • Gehaltskürzung
  • Ruhegehaltskürzung
  • Ruhegehaltsaberkennung
  • Versetzung
  • Entfernung aus dem Dienst
Praxistipp:

Neben der Durchführung eines Disziplinarverfahrens (= Dienststrafverfahren) ist auch ein Strafverfahren wegen der gleichen Handlung denkbar.