Dreißigster

Gesetzlicher Anspruch, aus dem die Erben bestimmten Personen in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall Unterhalt zu gewähren haben.
Er ist in § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten.

Anspruch auf den Dreißigsten haben alle Familienangehörigen des Erblassers, die zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben.

Der oder die Erben müssen in den ersten 30 Tagen nach dem Tod des Erblassers Unterhalt gewähren, und zwar in der Höhe, wie der Erblasser es getan hat.
Der Erblasser kann die Höhe durch letztwillige Verfügung aber auch abweichend regeln, er kann den Anspruch auch ganz ausschließen.

Grundsätzlich besteht nur ein Anspruch auf Unterhalt "in natura", falls nicht vorher eine Haushaltsauflösung erfolgt.

Die Bezeichnung als "Dreißigster" ist historisch bedingt. Im altdeutschen Recht durften die Hausangestellten des Verstorbenen bis 30 Tage nach dem Tod des Hausherrn in dessen Haus wohnen bleiben.

Praxistipp:

Der Anspruch auf den Dreißigsten kann nicht auf eine andere Person übertragen und nicht gepfändet werden.