Drohung
Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen
Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zumindest vorgibt zu haben.
Die Drohung muss sich gegen die Person richten, deren Willen
gebeugt werden soll. Dabei ist unerheblich, ob die Drohung auch
tatsächlich zu verwirklichen ist oder ob der Drohende dies nur
irrig annimmt. Der Drohende muss lediglich den Willen haben, dass der
Bedrohte die Verwirklichung des Übels für möglich
hält.
Es kann grundsätzlich auch mit dem Tun eines
Dritten gedroht werden (z. B. mit dem Einschreiten einer
Behörde, sofern der Täter diesen beeinflussen kann oder dies
vorgibt).
Der in Aussicht gestellte Nachteil muss so erheblich
sein, dass seine Ankündigung den Bedrohten gerade zu der
erwünschten Handlung motiviert. Die Drohung braucht nicht
ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch versteckt oder bedingt
ausgesprochen werden, sofern das Übel hinreichend erkennbar
gemacht ist.
Die Zwangslage muss unmittelbar durch die Drohung
hervorgerufen werden. Es liegt keine Drohung vor, wenn eine bereits
bestehende Zwangslage ausgenutzt wird.
Der Begriff der Drohung
wird sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht verwendet:
- Im Zivilrecht kann die Drohung die Anfechtung einer
Willenserklärung begründen (§ 123
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
- Im Strafrecht ist die
Drohung mehrfach ein Tatbestandsmerkmal, bei dessen Vorliegen eine
Strafbarkeit gegeben ist (z. B. Nötigung, Erpressung,
sexuelle Nötigung)
In beiden Fällen muss die
Drohung jedoch widerrechtlich, das bedeutet rechtswidrig, sein. Das
ist dann der Fall wenn
- das vom Drohenden eingesetzte
Mittel rechtswidrig ist (z. B. Drohung mit einer unberechtigten
Strafanzeige)
- der durch die Drohung verfolgte Zweck
rechtswidrig ist (z. B. Drohung mit einer berechtigten
Strafanzeige, um den Bedrohten zu weiteren Straftaten zu
verleiten).
- sich die Rechtswidrigkeit aus einem inadäquaten
Verhältnis zwischen Mittel und Zweck ergibt (z. B. wenn es an
jedem Zusammenhang zwischen der berechtigterweise anzuzeigenden
Straftat und dem ansonsten berechtigten Ziel des Drohenden fehlt).
Die Drohung ist von der Bedrohung zu unterscheiden.
Praxistipp:
Die Drohung führt zu einer psychischen Zwangslage,
wegen der der Bedrohte eine bestimmte Entscheidung trifft (vis
compusliva). Die dadurch abgegebene Erklärung kann er
gemäß § 123 BGB anfechten. Hat eine Person
dagegen keinen eigenen Entscheidungsspielraum (z. B. wenn die
Unterschrift durch eine mit Gewalt geführte Hand erbracht wurde),
hat der "Drohende" selbst gehandelt, sodass es keiner
Anfechtung bedarf.