E-Mail

Eine über das Internet übertragene briefartige Nachricht.

In rechtlicher Sicht bedeutsam ist, inwieweit Willenserklärungen, die per E-Mail abgegeben werden, wirksam sind und inwieweit E-Mails als Beweis taugen.

Verträge können - soweit keine besondere Form vorgeschrieben ist - formfrei, und damit auch per E-Mail abgeschlossen werden.
Per E-Mail abgeschlossene Willenserklärungen sind deshalb genauso rechtswirksam, wie beispielsweise mündliche Erklärungen.

  • Soweit Textform (§ 126b BGB) vorgeschrieben ist, genügt die E-Mail diesem Erfordernis.
  • Ist Schriftform vorgeschrieben, muss die E-Mail den Namen des Erklärenden enthalten und mit einer Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein (elektronische Form, §126a BGB), damit die Willenerklärung wirksam ist.
    In bestimmten Fällen darf jedoch die Schriftform nicht durch die elektronische Form ersetzt werden (z. B bei der Kündigung von Arbeitsverträgen).

Eine per E-Mail übermittelte Willenserklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie auf dem Computer des Empfängers gespeichert, also in dessen Mailbox abgelegt ist und er die Möglichkeit hatte, von der Nachricht Kenntnis zu nehmen.

Die Beweiskraft von E-Mails ist eher gering. Einfache E-Mails können verfälscht werden (z. B Änderung der Versender- und des Empfängerangaben). Deshalb sind sie keine Urkunden, sondern unterliegen dem richterlichen Augenschein. Der Inhalt entfaltet allenfalls Indizwirkung. Nur die mit einer elektronischen Signatur versehenen E-Mails, besitzen eine erhöhte Beweiskraft.

Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten erstrecken sich auch auf per E-Mail versandte Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege oder sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
E-Mails müssen dabei in der Regel nicht nur als Ausdruck, sondern auch in der originären elektronischen Form archiviert werden und jederzeit verfügbar gemacht werden können.

Praxistipp:

Wer ohne Einwilligung E-Mail-Werbung erhält, kann rechtlich gegen den Versender vorgehen. Die Zusendung der E-Mail stellt einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte (bei Privatpersonen) oder in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (bei Gewerbetreibenden) dar. Der Betroffene kann dann Unterlassungsansprüche nach geltendmachen (§§ 823 Absatz 2, 1004 BGB).
Gleichzeitig stellt die ohne Einwilligung versandte Werbung per E-Mail einen Wettbewerbsverstoß dar. Werbung unter Verwendung elektronischer Post ist eine unzumutbare Belästigung, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt (§ 7 Absatz 3 UWG). Der daraus resultierende Unterlassungsanspruch (§ 8 Absatz 1 UWG) steht aber nicht vom Betroffenen, sondern nur Mitbewerber sowie bestimmten Verbänden und Kammern zu.

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