Ehe

Die Ehe ist eine dauernde vertragliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau.

Die Ehe muss vor dem Standesbeamten geschlossen werden. Eine Ehe, die nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wurde, ist ungültig, ebenso wie eine Ehe, die von einem unzuständigen Standesbeamten geschlossen wurde.

Die Eheschließung erfolgt durch gemeinsame Erklärung der Brautleute vor dem Standesbeamten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, wobei die Erklärungen persönlich und gleichzeitig abgegeben werden müssen.

Die Eingehung der Ehe erfordert eine besondere Form der Geschäftsfähigkeit, die sogenannte Ehemündigkeit (§ 1303 BGB).
Bedeutung hat hier das Heiratsalter. Ein Minderjähriger soll keine Ehe eingehen. Die dennoch eingegangene Ehe ist nur mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gültig, ansonsten ist sie aufhebbar.
Neben diesem Heiratsalter erfordert die Ehemündigkeit auch die allgemeine Geschäftsfähigkeit der Brautleute (§ 1304 BGB). Bei Minderjährigen und damit beschränkt Geschäftsfähigen ist die Einwilligung beider Eltern notwendig.

Die Wirkungen der Ehe sind insbesondere:

  • die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, d.h. die Pflicht zur ehelichen Treue und zur häuslichen Gemeinschaft,
  • die Sorgfaltspflicht der Ehegatten untereinander,
  • die Verpflichtung zum Unterhalt,
  • die Eigentumsvermutung bezüglich im Rahmen der Ehe von nur einem Ehegatten angeschaffter Sachen
  • sowie die Entstehung eines gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts des Ehegatten.
Praxistipp:

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Ehe die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft ist und ein Recht auf Eingehung der Ehe mit einem gleichgeschlechtlichen Partner nicht hergeleitet werden kann. Gleichgeschlechtlichen Partnern eröffnet sich aber im Rahmen des Partnerschaftsgesetzes die Möglichkeit, eine eheähnliche Partnerschaft einzugehen.

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