Eheaufhebung

Aufhebung bedeutet die Auflösung der Ehe durch ein gerichtliches Urteil aus Gründen, die bei der Eheschließung bereits vorlagen.

Eine Ehe kann aufgehoben werden

  • bei Eheschließung vor Eintritt der Volljährigkeit,
  • bei Doppelehe, d.h. ein Ehegatte war im Zeitpunkt der Eheschließung noch mit einer anderen Person verheiratet,
  • bei Verwandtschaft der Eheleute, d.h. die Eheleute sind in gerader Linie miteinander verwandt oder Geschwister,
  • bei Formverstößen des Ehevertrages,
  • bei Willensmängeln eines Ehegatten, d.h. einem Ehegatten war bei der Eheschließung nicht bewusst, dass es sich um eine solche handelt,
  • sowie bei der sogenannten Scheinehe, wenn also nur eine Ehe eingegangen wurde um eine bestimmte Rechtsposition zu erlangen, nicht aber um eine Lebensgemeinschaft zu gründen.

Allerdings ist eine Aufhebung der Ehe ausgeschlossen

  • bei nachträglichem Vollzug der Scheinehe,
  • im Falle der Vermutung der Doppelehe bei Beseitigung der Erstehe vor der Rechtskraft der Zweitehe
  • sowie durch Zeitablauf bei der formungültig geschlossenen Ehe.

Die Aufhebung der Ehe erfolgt durch das Familiengerichts.

Die Scheidung der Ehe und die Aufhebung können gemeinsam beantragt werden. Sind beide Anträge begründet, ist in dem Urteil des Familiengerichts nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen.

Praxistipp:

Das Verschweigen von nicht unerheblichen Vorstrafen mit laufender Bewährungszeit berechtigt zur Eheaufhebung, denn bei zur Bewährung ausgesetzten Vorstrafen besteht die Gefahr des Widerrufs der Bewährung mit Folgen für die eheliche Gemeinschaft.

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