Ehegatteninnengesellschaft

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die unter Ehepartnern besteht, die aber nicht am Rechtsverkehr teilnimmt.

Selbst wenn Eheleute eine Gütertrennung vereinbart haben, wirkt dennoch häufig der an dem Vermögen nicht beteiligte Ehepartner aktiv an der Vermögensbildung mit.
Im Falle des Scheiterns der Ehe kann dies zu unbilligen Ergebnissen führen, da der mitarbeitende Ehegatte keinen Ausgleichsanspruch hatte.

Aus diesem Grund wurde das Institut der Ehegatteninnengesellschaft entwickelt.
Sie kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln (konkludent) geschlossen werden. Oftmals wissen die Eheleute nicht, dass eine solche Gesellschaft besteht.

Voraussetzung für die Ehegatteninnengesellschaft ist eine gemeinsame, planvolle und wesentliche Vermögensbildung der Ehegatten.
Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen des eines Ehepartners für den Erwerb oder Ausbau des formalen Vermögens des anderen sprechen für eine Innengesellschaft.

Der häufigste Fall ist die Schaffung eines gemeinsamen Eigenheims, wobei der andere Ehegatte, dem das Haus formal nicht gehört, mit seiner Arbeitskraft zum Hausbau beiträgt.
Nicht selten entsteht auch eines Innengesellschaft bei der Gründung eines Unternehmens.

Folge einer Ehegatteninnengesellschaft ist, dass im Falle des Scheiterns der Ehe (Scheidung) die Auseinandersetzung erfolgt, auch wenn das Vermögen sich formal im Eigentum eines Ehegatten befindet.
Der grundsätzlich vorrangige Zugewinnausgleich schließt die Ansprüche nicht aus.
Sie bestehen selbst bei Gütertrennung.

Die Ehegatteninnengesellschaft ist von Ehegattenarbeitsverhältnissen und unbenannten Zuwendungen zu trennen, was teilweise schwierig ist.
Unbenannte Zuwendungen erfolgen nur zum Zwecke der Ehe. Ein darüber hinaus gehender Zweck zur gemeinsamen Vermögensbildung fehlt.

Praxistipp:

Die Verteilung des Gesellschaftsvermögens erfolgt nach dem konkludenten Willen der Ehepartner, im Zweifel zu gleichen Teilen (§ 722 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

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