Ehewohnung

Ehewohnung ist jeder Raum, der Ehegatten während der Ehe zu Wohnzwecken dient.
Dies kann unter Umständen auch eine Gartenlaube oder gar ein Wohnwagen (Schausteller) sein, nicht aber allein gewerblich oder beruflich genutzte Räume, auch wenn diese sich gemeinsam in mit der Wohnung in einem Haus befinden.
Die Räumlichkeit muss nicht den Mittelpunkt des Ehelebens bilden. Eine regelmäßige Nutzung in den Ferien oder am Wochenende ist ausreichend.

Grundsätzlich haben beide Ehegatten ein Besitzrecht an den Räumlichkeiten, so dass ein Ehegatte den anderen von der Nutzung nicht ausschließen kann. Das gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.

Leben die Ehegatten aber voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zu alleinigen Nutzung überlässt, wenn:

  • dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden
  • das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist

Hierbei sind jedoch die Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen.

Daneben kann ein Ehegatte grundsätzlich immer die Überlassung der gesamten Ehewohnung beantragen wenn er

  • von dem anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, in der Gesundheit oder der Freiheit verletzt wurde
    oder
  • mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens bedroht wurde.

Für die Zeit nach der Scheidung regeln die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsVO) die Rechtsverhältnisse an der Wohnung. Können sich die Ehegatten nicht einigen, erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über der Ehewohnung unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des Wohls der Kinder. So kann bei einer Mietwohnung das Gericht entscheiden, dass ein mit beiden Ehegatten bestehender Mietvertrag nur mit einem fortgesetzt wird oder dass anstelle des einen Ehegatten der andere alleiniger Mieter wird. Auch eine Teilung der Wohnung ist denkbar, wenn sie möglich und zweckmäßig ist.

Praxistipp:

Sollte der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte nicht innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug gegenüber dem anderen Ehegatten eine ernstliche Rückkehrabsicht bekunden, wird unwiderlegbar vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

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