Ehrenamtliche Richter

Richter, die ohne juristische Ausbildung an der Rechtsprechung mitwirken.
Sie werden auch Laienrichter genannt.

Ehrenamtliche Richter sind vom Berufsrichter zu unterscheiden:

  • Sie benötigen keine juristische Ausbildung
  • Sie stehen in keinem Dienstverhältnis
  • Sie unterliegen nicht dem Deutschen Richtergesetz (DRiG)

Sie haben auch das gleiche Stimmrecht wie ein Berufsrichter
Ehrenamtliche Richter sind in gleichem Maße wie Berufsrichter unabhängig (§ 45 DRiG). Sie müssen nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehung der Person urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, was sie zu beeiden haben.

Der Einsatz Ehrenamtliche Richter sind in verschiedenen Prozessordnungen vorgesehen:

  • Strafprozess:
    Hier wird der ehrenamtliche Richter als Schöffe bezeichnet.
    Er ist Teil der bei den Amtsgerichten urteilenden Schöffengerichte sowie den Strafkammern der Landgerichte
  • Zivilprozess:
    Hier kommen nur ehrenamtliche Richter nur in der Kammer für Handelssachen (Handelsrechtsstreit) zum Einsatz.
    Sie werden als Handelsrichter bezeichnet
  • Arbeitsgerichtsprozess:
    Hier sind immer zwei ehrenamtliche Richter berufen, wobei jeweils einer aus Kreisen der Arbeitnehmerschaft und einer aus Kreisen der Arbeitgeberschaft kommen muss.
  • Finanzgerichtsprozess
  • Sozialgerichtsprozess

Um ehrenamtliche Richter zu werden, muss man gleichzeitig:

  • Deutscher sein
  • das 30. Lebensjahr vollendet haben
  • seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben

Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Prozessordnung.

Praxistipp:

Ehrenamtlichen Richtern stehen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für ihre Tätigkeit eine Entschädigung und der Ersatz ihrer Auslagen zu.

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