Ehrverletzende Äußerungen/ Widerruf

Zivilrecht: Ein Anspruch im Rahmen der Schadensersatzpflicht, der bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehen kann. Er kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, also nicht um eine Meinungsäußerung oder eine wahre Tatsachenbehauptung. Die Rechtswidrigkeit der Äußerung muss dabei im Rahmen einer Güterabwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) positiv festgestellt werden.

Der Anspruch auf Widerruf beinhaltet grundsätzlich nur den Widerruf als solchen, ist also nicht vermögensrechtlicher Natur. Außerdem kommt bei Wiederholungsgefahr ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Betracht (quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch). Ein zusätzliches Schmerzensgeld wird nur gewährt, wenn eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt und Genugtuung anders nicht erreicht werden kann. Der Schmerzensgeldanspruch ergibt sich hierbei nicht aus § 253 Absatz 2 BGB, sondern aus Art. 1 und Art 2 des Grundgesetzes (GG), so der Bundesgerichtshof ("Caroline von Monaco II", Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.12.1995, Aktenzeichen: VI ZR 332/94).

Das für eine Klage auf Widerruf ehrverletzender Äußerungen notwendige Rechtsschutzbedürfnis besteht nur dann, wenn mit der Klage auch wirklich lediglich die Beseitigung des störenden Zustandes erreicht werden soll und es sich nicht um bloße Genugtuung handelt. Der Anspruch auf Widerruf einer ehrverletzenden Äußerung setzt zwingend voraus, dass deren Unwahrheit festgestellt werden kann. Bei einer bloßen Formalbeleidigung (z. B. durch ein Schimpfwort) besteht kein Anspruch auf Widerruf.

Praxistipp:

Ein Gegendarstellungsanspruch besteht nur bei Mediendiensten (beispielsweise Tageszeitungen oder Zeitschriften).
Bei strafrechtlicher Verurteilung kann im Strafverfahren beantragt werden, dass die Verurteilung öffentlich bekannt gemacht wird (§ 200 StGB).

 

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