Eigentumsvorbehalt/ verlängerter

Form des Eigentumsvorbehaltes, bei der vereinbart wird, dass an die Stelle des Vorbehaltseigentums, wenn dieses erlischt, die neue Sache oder eine daraus entstehende Forderung treten soll.
Sie ist ein gebräuchliches Mittel, um die Kaufpreisforderung des Verkäufers für die Fälle der Weiterveräußerung oder Verarbeitung zu sichern.

Durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Sache kann der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum verlieren:

  • Bei Weiterveräußerung durch gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
  • Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung durch Realakt (§ 946 bis 950 BGB)

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt ist es dem Erwerber gestattet, die Sache weiter zu veräußern und zu verarbeiten.
Er muss den bestehenden Eigentumsvorbehalt nicht offen legen.

Für den Fall der Verarbeitung der Sache wird zwischen den Parteien vereinbart, dass der Verkäufer Hersteller der durch Verarbeitung neu hergestellten Sache sein soll. Dadurch wird er Eigentümer der neuen Sache.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer alle künftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf an den Verkäufer ab (Vorausabtretung, Sicherungsabtretung).

Beispiel: Ein Großhändler verkauft Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an einen Einzelhändler, welcher diese an Kunden verkauft. Der Kunde wird (gutgläubig) Eigentümer, die dem Einzelhändler zustehende Kaufpreisforderung steht dem Großhändler zu.

Praxistipp:

Verlängerten Eigentumsvorbehalten wird regelmäßig Vorrang vor einer Globalzession eingeräumt.

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