Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Vorgang, durch den Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Bestandteil des Vertrages zwischen dem Verwender und der Vertragspartei werden.

Zur wirksamen Einbeziehung von AGB in Verträgen bedarf es bestimmter Voraussetzungen, die in den Paragrafen 305 Absätze 2 und 3 und 305a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgeschrieben sind.
Nötig sind:

  • ein ausdrücklicher Hinweis des Verwenders auf die AGB, gegebenenfalls ein deutlicher Aushang. Der Hinweis muss vor oder bei Vertragsschluss erfolgen, nicht danach.
  • die Möglichkeit, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen
  • das Einverständnis der anderen Partei, wobei pauschales Einverständnis über die Einbeziehung der AGB in den Vertrag genügt
    Auch ein stillschweigendes Einverständnis kann im Einzelfall genügen (z. B. Hinweisschild auf Spielplatz).

Die genannten Voraussetzungen gelten allerdings nicht für Verträge, die gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abgeschlossen werden (§ 310 Absatz 1 BGB).

Für Personenbeförderungsverträge und Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen ist unter engen Voraussetzungen eine erleichterte Einbeziehung möglich (§ 305a BGB).

AGB werden in jedem Fall nicht Vertragsbestandteil:

  • wenn der Kunde ihnen widerspricht
  • wenn es sich um überraschende Klauseln handelt (Klauseln, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht)

Besonderheiten gelten unter Kaufleuten. Durch ein so genanntes Kaufmännisches Bestätigungsschreiben können laut Rechtsprechung auch nach Vertragsschluss wirksam Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden, sofern der andere Vertragspartner nicht widerspricht.

Sind AGB nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Statt der AGB gelten die gesetzlichen Regelungen.

AGB, die Vertragsbestandteil geworden sind, unterliegen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB.

Praxistipp:

Durch einen Hinweis des Verwenders auf die AGB nach Vertragsschluss, beispielsweise auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein, erfolgt keine Einbeziehung der AGB in den Vertrag
Auch der bloße Abdruck der AGB auf der Rückseite des Vertragsangebotes reicht nicht aus. Jedoch reicht es, wenn im Vertragsangebot auf die AGB auf der Rückseite ausdrücklich hingewiesen wird.

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