Einspruch

Besonderer Rechtsbehelf, der in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen gegen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen eingelegt werden kann.
Da er nicht zu einem Verfahren in einer nächsthöheren Gerichtsinstanz führt, ist er kein Rechtsmittel.

Der Einspruch ist insbesondere der zulässige Rechtsbehelf gegen:

  • Versäumnisurteile im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess (§§ 338 - 347 Zivilprozessordnung, ZPO; § 59 Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG)
    Er ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen (im Arbeitsgerichtsverfahren eine Woche) ab Zustellung des Versäumnisurteils schriftlich (oder im Arbeitsgerichtsprozess auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle) bei dem Gericht, das das Urteil erlassen hat, einzulegen.
    Ist der Einspruch nicht zulässig (z. B. verfristet), verwirft ihn das Gericht durch Beschluss (§ 341 ZPO). Andernfalls kommt es zur mündlichen Verhandlung.
    Gleichzeitig müssen alle Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden (§ 340 Absatz 3 ZPO).
    Das Gericht entscheidet durch Urteil, ob das Versäumnisurteil aufrechterhalten bleibt oder die Klage - unter Aufhebung des Versäumnisurteils - abgewiesen wird.
    Ist die Partei, die Einspruch eingelegt hat, erneut säumig, wird der Einspruch durch ein zweites Versäumnisurteil verworfen, gegen das nur noch mittels Berufung vorgegangen werden kann (345 ZPO). Dabei muss der Kläger behaupten, eine Versäumnis habe nicht vorgelegen (§ 514 Absatz 2 ZPO).

  • Vollstreckungsbescheide im Mahnverfahren (§§ 700, 338 - 347 ZPO)
    Der Vollstreckungsbescheid wird wie ein Versäumnisurteil behandelt (§ 700 Absatz 1 ZPO).
    Ist der Einspruch zulässig, gibt das Mahngericht den Streit von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht ab, welches den Kläger zur Begründung des Anspruchs auffordert (§ 700 Absatz 3 ZPO).
    Dann kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.
  • Strafbefehle im Strafverfahren (§§ 410 - 412 Strafprozessordnung, StPO)
    Auch hier gilt für den Einspruch eine zweiwöchige Frist. Er kann nur schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
    Ist der Einspruch verspätet eingelegt, wird er als unzulässig verworfen (§ 411 Absatz 1 StPO). Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.
    Anderenfalls bestimmt das Gericht Termin zur Hauptverhandlung. Erscheint dort der Angeklagte (oder sein Verteidiger) nicht, wird der Einspruch ebenfalls verworfen.
    Der Einspruch kann in der gleichen Form der Einlegung, in der Hauptverhandlung auch mündlich, zurückgenommen werden; nach Beginn der Hauptverhandlung jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
    In der Hauptverhandlung gilt kein Verschlechterungsverbot sodass das Gericht - auch ohne vorherigen Hinweis - die Strafe erhöhen kann.
  • Bußgeldbescheide im Bußgeldverfahren (§§ 67 - 70 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, OWiG)
    Um gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen, muss der Betroffene er innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde Einspruch einlegen.
    Hilft die Behörde dem Einspruch nicht ab, gibt sie die Sache an die Staatsanwaltschaft. Diese kann dann entweder einstellen oder Anklage erheben.
  • Steuerbescheide und andere Bescheide der Finanzbehörden (§ 347 - 366 Abgabenordnung, AO)
    Für die Einlegung des Einspruchs ist eine Frist von einem Monat einzuhalten.
    Er entspricht im Wesentlichen dem Widerspruch im allgemeinen Verwaltungsverfahren.

Der aus amerikanischen Gerichtsprozessen bekannte Einwand gegen eine unzulässige Zeugenbefragung wird in deutscher Übersetzung von "objektion" auch als Einspruch bezeichnet.

Praxistipp:

Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 2, § 700 Absatz 1 ZPO). Daran ändert auch der Einspruch nichts. Deshalb sollte er mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Absatz 1, 707 ZPO verbunden werden.

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