Einstellungsverfügung/ baurechtliche

Verfügung der Bauaufsichtsbehörde, Bauarbeiten sofort zu unterbrechen.

Die Einstellungsverfügung wird auch als Baueinstellung, Baustillegung oder Baustopp bezeichnet.
Der Rechtsnatur nach ist sie Verwaltungsakt.

Die Ermächtigung für eine solche Verfügung ergibt sich aus den Landesbauordnungen (Bauordnungsrecht).

Die Einstellung der Bauarbeiten kann durch die Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden, wenn:

  • eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist
  • von einer bestehenden Baugenehmigung abgewichen wird
  • eine Genehmigung durch Aufhebung oder Zeitablauf unwirksam wurde
  • bei genehmigungsfreien oder nur geringfügig genehmigungsbedürftigen Vorhaben abweichend von den Voraussetzungen der Freistellungs- bzw. Vereinfachungsverfahren gebaut wird
  • der Bauherr bei der Ausführung des Vorhabens gegen baurechtliche Vorschriften oder sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt

Die Behörde entscheidet über die Einstellung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses kann im Einzelfall fehlerhaft ausgeübt worden sein, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot.

Werden die Bauarbeiten trotz der verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Baurechtsbehörde die Baustelle versiegeln und notwendige Gerätschaften in Verwahrung nehmen, um so den Baustopp sicherzustellen.

Die Voraussetzungen für die Baueinstellung müssen ständig kontrolliert werden, da der Baustopp nur so lange rechtmäßig ist, wie die rechtswidrigen Zustände beim betreffenden Vorhaben bestehen. Erhält der Bauherr nachträglich die Baugenehmigung, muss er umgehend aufgehoben werden.

Ist ein nicht genehmigter Bau bereits fertig gestellt, scheidet zwar notwendig die Anordnung einer Einstellungsverfügung aus, jedoch kann noch ein Nutzungsverbot ausgesprochen werden, sodass der Bau vorerst nicht bezogen werden darf.

In der Regel werden Baueinstellungen mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Ein gegen die Baueinstellung eingelegter Widerspruch hat dadurch keine aufschiebende Wirkung. Anderenfalls würde die Einstellungsverfügung ihren präventiven Zweck verfehlen, wenn der Bauherr im Schutze der aufschiebenden Wirkung den rechtswidrigen Bau vollenden könnte.

Mit der Baueinstellungsverfügung geht zudem regelmäßig ein Bußgeldverfahren einher.

Gegen die Einstellungsverfügung, insbesondere gegen die Versiegelung, sind als Rechtsbehelfe Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig.
Zu beachten ist, dass selbst dann, wenn ein Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist, der Erlass einer Einstellungsverfügung wegen Fehlens der notwendigen Baugenehmigung rechtmäßig ist (formelle Illegalität des Baus).

Praxistipp:

Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, kann der Betroffene im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Das ist jedoch nicht immer sinnvoll. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Wahl des richtigen Rechtsschutzes sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

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