Einstweilige Verfügung

Vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren, die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient.

Sie ist in den Paragrafen 935 bis 942 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Die Gerichtsmühlen mahlen zeitweise langsam. Nicht selten ist deshalb zu befürchten, dass im Laufe der Zeit, bis der Gläubiger einen rechtskräftigen Titel in der Hand hält und vollstrecken kann, der Schuldner den Anspruch vereitelt, etwa die geschuldete Sache beiseite schafft oder an einen gutgläubigen Dritten veräußert. Um solche Nachteile für den Gläubiger zu verhindern, die später nicht mehr oder nur schwer zu wieder auszugleichen sind, gibt es ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, zu dem auch die einstweilige Verfügung im Zivilprozess zählt. Dadurch kann innerhalb weniger Tage, manchmal sogar Stunden, ein Titel erwirkt werden.

Die einstweilige Verfügung ist vom Arrest (§§ 916 - 934 ZPO) zu trennen, der zur Sicherung eines in Geld gerichteten Anspruchs verfügt wird.
Die einstweilige Verfügung soll dagegen den Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand (§ 935 ZPO) oder den Rechtsfrieden (§ 940 ZPO) sichern.
Für die Anordnung der einstweiligen Verfügung und das weitere Verfahren gelten allerdings gemäß § 936 ZPO die Vorschriften zum Arrest entsprechend, soweit nicht die §§ 937 - 942 ZPO abweichende Regelungen enthalten.

Unterschieden werden üblicherweise drei Formen der einstweiligen Verfügung:

  • Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO):
    Dient der Sicherung eines Anspruchs, der nicht in einer Geldleistung besteht.
  • Regelungsverfügung (§ 940 ZPO):
    Regelt vorläufigen ein streitigen Rechtsverhältnis.
  • Leistungsverfügung
    Ermöglicht eine vorläufige Befriedigung des Gläubigers (nur in Ausnahmefällen möglich, wenn anderweitig keine Sicherung erreicht werden kann).

Eine genaue Abgrenzung zwischen den Formen ist jedoch in der Praxis, da es meist zu Überschneidungen kommt, kaum möglich und auch nicht notwendig.

Die einstweilige Verfügung ist zulässig, wenn "zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte".
Die Einstweilige Verfügung wird demnach unter folgenden Voraussetzungen erlassen:

  • 1. Verfügungsanspruch:
    Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Schuldner haben (keinen Anspruch auf Geldzahlung).
  • 2. Verfügungsgrund:
    Ein Verfügungsgrund besteht, wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre oder zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint.
  • 3. Verfügungsgesuch (§§ 936, 920 ZPO):
    Das Gesuch muss den zu sichernden Anspruch und den Verfügungsgrund enthalten.
    Es kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§§ 920 Absatz 3, 78 Absatz 3 ZPO).
    Zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache (§§ 937, 943, 802 ZPO), in Ausnahmefällen das Gericht der belegenen Sache (§ 942 ZPO).

Grundsätzlich beraumt das Gericht eine mündliche Verhandlung an. In dringenden Fällen - wenn die mündliche Verhandlung den Erfolg der Maßnahme gefährden könnte - kann aber auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 937 Absatz 2 ZPO).

Das Gericht prüft den Inhalt des Verfügungsgesuches auf Schlüssigkeit, also ob nach dem Vorbringen ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund bestehen. Der Antragsteller muss die Tatsachen nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen (§§ 936, 920 Absatz 2 ZPO). Gelingt ihm das nicht hinreichend, kann die einstweilige Verfügung dennoch, aber nur gegen Sicherheitsleistung, angeordnet werden (§§ 936, 921 Absatz 2 Satz 1 ZPO).

Die Verfügung trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Entscheidung ergeht - wie jede Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - lediglich vorläufig - nämlich bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren (Klage).
Sie darf grundsätzlich die Hauptsache nicht vorwegnehmen, enthält also "weniger" als ein Urteil im Klageverfahren.

Das Gericht entscheidet durch Urteil, hat keine mündliche Verhandlung statt gefunden durch Beschluss (Ausnahme § 942 Absatz 4 ZPO).

Die einstweilige Verfügung ist mitsamt der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung möglich (§ 567 ZPO), Revision ist ausgeschlossen (§ 545 Absatz 2 Satz 1 ZPO).
Wurde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, kann der Antragsteller sofortige Beschwerde, der Antragsgegner Widerspruch (§§ 936, 924 Absatz 1 ZPO) erheben, was zu einer erneuten Entscheidung nach mündlicher Verhandlung führt - diesmal durch Urteil.
In besonderen Fällen kann der Antragsgegner die Aufhebung gegen Sicherheitsleistung erreichen (§ 939 ZPO).

Das Verwaltungsprozessrecht kennt eine der einstweiligen Verfügung im Zivilprozess entsprechende Regelung in § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie wird als einstweilige Anordnung bezeichnet.

Praxistipp:

Die Kosten für das Verfügungsverfahren können dem Antragsteller auch auferlegt werden, wenn dem Antrag stattgegeben wird. Das ist dann der Fall, wenn der Gegner keine Veranlassung für eine gerichtliche Auseinandersetzung gegeben hat. Weiß der Gegner nichts von dem konkreten Anspruch, kann der Gläubiger auch nicht davon ausgehen, er müsse vor Gericht ziehen, um den Anspruch durchzusetzen. Insbesondere bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ist deshalb eine vorherige Abmahnung zu empfehlen.

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