Einzelunternehmen

Selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person.

Das Einzelunternehmen ist die einfachste Unternehmensform.

Wer allein ohne Beteiligung anderer Personen (als Gesellschafter) selbstständig tätig ist und für seine Tätigkeit auch keine Kapitalgesellschaft (z. B. Ein-Mann-GmbH) gründet, ist ein Einzelunternehmer.
Der Betreiber eines Einzelunternehmens wird auch Inhaber genannt.

Für Einzelunternehmen bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften, vielmehr gelten die allgemeinen Regeln des Handelsgesetzbuch (HGB).

  • Solange das Geschäft einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert (Kleingewerbe), sich das Geschäft also in überschaubarem Umfang hält und noch ohne großen logistischen Aufwand geordnet betrieben werden kann, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, seine Firma ins Handelsregister einzutragen (§ 2 HGB).
  • Erfordert das Unternehmen jedoch einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist die Kaufmannseigenschaft nach § 1 Absatz 1, Absatz 2 HGB gegeben. In diesem Fall treffen den Unternehmer im geschäftlichen Verkehr erhöhte Sorgfaltspflichten, denn bestimmte gesetzliche Regelungen zugunsten des Verbrauchers gelten im gewerblichen Verkehr nicht.
    Zudem muss sich der "Kaufmann" in das Handelsregister eintragen (e.K.).

In jedem Fall muss der Selbstständige das Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt (Gemeinde oder Landkreis) anmelden.

In der Regel führt der Einzelunternehmer seine Geschäfte selbst.
Er kann aber auch Dritte dazu bevollmächtigen.

Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Vermögen, also auch mit seinem Privatvermögen, für die Geschäftsverbindlichkeiten.
Das bedeutet, er trägt alle Verluste selbst, braucht aber auch anfallende Gewinne nicht mit anderen zu teilen.

Praxistipp:

Kleingewerbetreibende können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Sie müssen dann mit dem Zusatz "e.K." firmieren. Die Vorteile eines Kleingewerbetreibenden entfallen dadurch jedoch (z. B. Gewinnermittlung anhand einer Einnahme-Überschussrechnung).

Suche
 
Rechtslexikon-Auswahl
E
Artikel
E-Commerce E-Mail Ehe Eheaufhebung Ehegatteninnengesellschaft Ehegattennamensrecht Ehegattenunterhalt Ehevertrag Ehewohnung Ehrenamtliche Richter Ehrverletzende Äußerungen/ Widerruf Eid Eidesstattliche Versicherung Eidesverweigerung Eidesverweigerungsrecht Eigenbedarf Eigenschaft/ zugesicherte Eigentum Eigentum/ Inhalts- und Schrankenbestimmung Eigentumsvermutung Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt/ erweiterter Eigentumsvorbehalt/ verlängerter Eigentumsvorbehalt/ weitergeleiteter Einbenennung Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Eingliederungszuschuss Einigungsstelle Einlage Einmanngesellschaft Einrede Einsichtsfähigkeit Einspruch Einstellung des Strafverfahrens Einstellungsverfügung/ baurechtliche Einstweilige Anordnung Einstweilige Verfügung Einwendung Einzelunternehmen Einziehung Elektronische Form Elternzeit Endurteil Enterbung Entfernungspauschale Entgeltfortzahlung Entziehung der Fahrerlaubnis Erbe Erbengemeinschaft Erbenhaftung Erbfolge Erbrecht Erbrecht des Ehegatten Erbschaft Erbschaftsbesitzer Erbschaftskauf Erbschein Erbunwürdigkeit Erbvertrag Erbverzicht Erfindung Erfüllung Erfüllungsgehilfe Erinnerung Erkenntnisverfahren Erkennungsdienstliche Behandlung Erkrankung eines Kindes eines Arbeitnehmers Erlassvertrag Erledigung der Hauptsache Erledigung eines Verwaltungsaktes Ermessen Ermittlungsverfahren Ersatzerbe Ersatzvornahme Ersatzzustellung Ersatzzwangshaft Erschließungsbeitrag Ersetzungsbefugnis Ersitzung Erziehungsgeld Eröffnungsbeschluss Europäische Gemeinschaft Europäische Kommission Europäische Union Europäischer Betriebsrat Europäischer Gerichtshof Europäischer Rat Europäischer Rechnungshof Europäischer Rechtsanwalt Europäischer Wirtschaftsraum Europäisches Gemeinschaftsrecht Europäisches Parlament Exekutive Exkulpation