Elektronische Form

Besondere Form für die Abgabe einer Willenserklärung, bei der die in einem elektronischen Dokument (E-Mail) enthaltene Erklärung mit Namen und qualifizierter Signatur zu versehen ist.

Die elektronische Form ist in § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert.
Die Vorschrift wurde zum 1. August 2001 ins Gesetz eingefügt, um neuen technischen Möglichkeiten Rechnung zu tragen.

Die elektronische Form entspricht grundsätzlich der Schriftform.
Soweit im Gesetz bestimmt ist, dass eine Erklärung nur schriftlich wirksam abgegeben werden kann, darf sie grundsätzlich auch in elektronischer Form erfolgen. Das gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz im konkreten Fall ausdrücklich die elektronische Form verbietet.

Die elektronische Form ist beispielsweise ausgeschlossen bei:

  • Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 484 Absatz 1 Satz 2 BGB)
  • Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 Absatz 1 Satz 2 BGB)
  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB)
  • Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (§ 109 Absatz 3 Gewerbeordnung, GewO)
  • Leibrentenvertrag (§ 761 Satz 2 BGB)
  • Bürgschaft (§ 766 Satz 2 BGB)
  • abstraktem Schuldversprechen (§ 780 Satz 2 BGB)
  • Schuldanerkenntnis (§ 781 Satz 2 BGB).

Voraussetzungen der Anerkennung der elektronischen Form sind, dass

  • die Erklärung in einem elektronischen Dokument enthalten ist,
  • der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt
    und
  • das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur entsprechend dem Signaturgesetz versehen wird.

Durch die Signatur soll die eindeutige Identifikation des Ausstellers ermöglicht werden.

Bei Verträgen kann die Schriftform nur dann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn alle Vertragsparteien damit einverstanden sind. Das liegt daran, dass die elektronische Form - anders als die herkömmliche Schriftform - gewisse technische Anforderungen an alle Parteien des Rechtsgeschäfts stellt. Hierfür genügt aber bereits ein schlüssig erklärtes Einverständnis durch Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr.

Praxistipp:

Ist vertraglich eine elektronische Form vereinbart, genügten für die Wirksamkeit von Erklärungen auch nicht qualifizierte elektronische Signaturen, soweit kein anderer Wille der Parteien erkennbar ist. Jede Partei kann aber dann nachträglich eine dem §126a BGB entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, die Schriftform verlangen (§ 127 Absatz 3 BGB).

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