Elternzeit

Privatrechtlicher Anspruch berufstätiger Eltern gegen ihre Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zwecke der Kinderbetreuung.
Der Begriff wurde im Jahre 2001 eingeführt und löst die Bezeichnung "Erziehungsurlaub" ab.

Die Elternzeit ist ein Anspruch auf Sonderurlaub für längstens 36 Monate.

Während der Elternzeit:

  • ruht das Arbeitsverhältnis
  • ist Arbeitnehmer grundsätzlich von seiner Arbeitspflicht und der Arbeitgeber von seiner Lohnzahlungspflicht befreit.
  • bleibt die Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungen beitragsfrei bestehen

Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, verlängert sich die bisherige Elternzeit nicht, aber für das neue Kind besteht eine eigene Elternzeit.

Anspruchsberechtigt sind:

  • die Mutter des Kindes
  • der Vater
  • eine sonstige sorgeberechtigte Person (z. B. ein Großelternteil)
  • der Ehepartner eines Elternteils
  • Pflegeeltern im Rahmen einer Vollzeitpflege

Die Elternzeit kann auch von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Jeder Elternteil darf seine Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte - mit Zustimmung des Arbeitgebers auch auf mehr Zeitabschnitte - verteilen.

Der Anspruch besteht für jedes Kind neu.
Er kann nicht durch Vertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder sonstige Vereinbarungen eingeschränkt werden.

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich anzeigen, für welche Zeit er die Elternzeit in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes beansprucht. Soll die Elternzeit gleich nach der Geburt beginnen, sind sechs Wochen ausreichend. Bis acht Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres kann eine Verlängerung um bis zu ein weitere Jahr beantragt werden.

Eine vorzeitige Beendigung oder eine Verlängerung der Elternzeit ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Dieser hat aber seine Zustimmung zu erteilen, wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen. Andererseits muss der Arbeitgeber einer Verlängerung der Elternzeit dann zustimmen, wenn der Mitarbeiter einen wichtigen Grund vorweisen kann. Als wichtiger Grund anerkannt ist der Wegfall der vorgesehenen Betreuungsmöglichkeit.

Einer Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf die Elternzeit nicht.
Mit Genehmigung des Arbeitgebers können allerdings bis zu 12 Monate der Elternzeit auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden.

Die Eltern können während der Elternzeit bis zu 30 Stunden in der Woche ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin nachgehen. Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers, die er nur aus dringenden betrieblichen Gründen (nur schriftlich innerhalb von vier Wochen) ablehnen kann.

Während der Elternzeit besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der ursprünglichen Arbeitszeit, wenn:

  • der Betrieb mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt,
  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht,
  • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll
  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen
    und
  • der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.

Der Arbeitgeber darf den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers im Jahr für jeden Monat der Elternzeit anteilig um ein Zwölftel kürzen.

Nach dem Ende der Elternzeit besteht der Anspruch, zu den bisherigen Bedingungen entweder auf dem gleichen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden. Hatte der in der Elternzeit befindliche Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden vereinbart, so hat er nach dem Ende der Elternzeit keinen Anspruch auf die Weiterführung der Teilzeitstelle.

Praxistipp:

Während der Elternzeit besteht ein so genannter absoluter Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers während der Elternzeit ist grundsätzlich unzulässig. Dem Arbeitgeber steht aber weiterhin die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann dagegen das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen. Zum Ende der Elternzeit steht dem Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ein Sonderkündigungsrecht zu.

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