Entziehung der Fahrerlaubnis

Strafrechtliche Maßregel der Besserung und Sicherung oder ordnungsbehördliche Maßnahme, die zum Wegfall der Fahrberechtigung führt.
Voraussetzung ist, dass sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Zu unterscheiden sind:

  • die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel der Besserung und Sicherung im Strafrecht
  • die Entziehung der Fahrerlaubnis als ordnungsbehördliche Maßnahme

Die Ordnungsbehörde muss eine Fahrerlaubnis gemäß § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) entziehen, wenn sich der Inhaber der Erlaubnis als "nicht befähigt" für das Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Das ist beispielsweise in der Regel der Fall, wenn der Inhaber mehr als 18 Punkte im Verkehrszentralregister hat (§ 4 Absatz 3 Nr.3 StVG).
Zur Vorbereitung der Entscheidung kann nach § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Vorlage eines ärztlichen oder sachverständigen Gutachtens verlangt werden.

Gegen die Entziehungsverfügung können Widerspruch und anschließend Anfechtungsklage erhoben werden.
Die Rechtsbehelfe haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 6 StVG), bei Entziehung nach dem Punktsystem (§ 4 Absatz 3 StVG) oder wenn die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Bei einer Verurteilung im Strafprozess ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) möglich, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt wird.
§ 69 StGB beinhaltet Taten, bei deren Begehung eine Ungeeignetheit vermutet wird.

Folgen der Entziehung:

  • Die deutsche Fahrerlaubnis erlischt.
    Bei ausländischen Fahrerlaubnissen wirkt die Entziehung der Fahrerlaubnis als Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
  • Das Gericht bestimmt eine Sperre für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis.
  • Der Führerschein, der als Nachweis für die Fahrerlaubnis dient, ist abzugeben.
    Eu-Führerscheine werden eingezogen und an die ausstellende Behörde übersandt.
    Andere Führerscheine erhalten einen Sperrvermerk (§ 69b StGB)

Die Sperre dauert von sechs Monaten bis fünf Jahre, nur ausnahmsweise kann sie unbefristet verhängt werden (§ 69a Absatz 1 StGB).
Sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
Von der Sperre können bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen werden (§ 69a Absatz 3 StGB).

Liegen Gründe für die Annahme vor, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, so kann ein Polizist vor Ort - beispielsweise nach einer Trunkenheitsfahrt oder einem Unfall - den Führerschein beschlagnahmen oder sicherstellen. Später muss dann ein Strafgericht über die vorläufige Einziehung entscheiden. Lehnt das Gericht die Entziehung, ab ist der Führerschein zurückzugeben.

Ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, kommt die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 StGB in Betracht.

Praxistipp:

Den häufig verwendeten Begriff "Führerscheinentzug" kennt das Gesetz nicht.
Wer ohne Fahrerlaubnis fährt, macht sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Absatz 1 Nr.1 StVG) strafbar

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