Erbenhaftung

Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten.

Durch die Erbschaft geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über.
Die Erben erhalten aber nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers.
Der Erbe tritt in die Schuldnerstellung des Erblassers

Grundsätzlich haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt und auch mit seinem eigenen Vermögen (unbeschränkte Erbenhaftung).
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören neben den vom Erblasser herrührenden Schulden auch die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

In bestimmten Fällen ist die Erbenhaftung jedoch auf den Nachlass beschränkt (beschränkte Erbenhaftung), und zwar:

  • vor der Annahme der Erbschaft, weil es sich zu diesem Zeitpunkt bei dem Eigenvermögen des Erben und dem Nachlass noch um getrennte Vermögensmassen handelt (vorläufiger Erbe, § 1958 BGB)
  • nach Annahme der Erbschaft bei Anordnung von Nachlassverwaltung oder bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren muss der Erbe beim Nachlassgericht beantragen.

Durch das jeweilige Verfahren erfolgt zugunsten des Erben eine Trennung der Vermögensteile.
Der Erbe haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers nur noch mit dem Erbe, ist aber auch über das Erbe nicht mehr verfügungsberechtigt.

Eine weitere Beschränkungsmöglichkeit ergibt sich aus der so genannten Dürftigkeitseinrede des Erben. Voraussetzung ist, dass der Wert des Nachlasses zu gering sein wird, um die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlasskonkurses zu decken (§ 1990 BGB).

Steht das Erbe mehreren Erben zu (Erbengemeinschaft), bestehen für die Erbenhaftung einige Besonderheiten.
Die Miterben sind Gesamtschuldner der gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 BGB).

Vor der Teilung des Nachlasses hat der Nachlassgläubiger zwei Möglichkeiten, um seine Rechte durchzusetzen:

  • Er kann einen einzelnen Miterben als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen (Gesamtschuldklage).
    Der einzelne Miterbe kann aber die Einrede des ungeteilten Nachlasses erheben und so eine Haftung über seinen Miterbenanteil hinaus verweigern (§ 2059 Absatz 1 BGB).
  • Er kann alle Miterben in ihrer gesamthänderischen Bindung in Anspruch nehmen (Gesamthandsklage).
    Aus dem Urteil einer Gesamthandsklage kann der Gläubiger aber nur in den ungeteilten Nachlass vollstrecken (§ 747 ZPO).

Nach der Teilung des Nachlasses kann der Nachlassgläubiger nur noch die Gesamtschuldklage erheben, weil die Gesamthandsgemeinschaft aufgelöst ist.
Der einzelne Miterbe haftet dann grundsätzlich in voller Höhe mit seinem gesamten Vermögen (Ausnahmen: §§ 2060, 2061 BGB)

Praxistipp:

Der Erbe kann seine Beschränkungsmöglichkeit der Haftung aber auch wieder verlieren, wenn er seiner Verpflichtung zur Errichtung eines Inventars (Aufstellung einer Liste mit allen Nachlassgegenständen und Vermögenswerten) nicht fristgemäß nachkommt.

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