Erbrecht des Ehegatten

gesetzliches Recht des Ehegatten, Erbe zu werden.

Es ist in den Paragrafen 1931 bis 1934 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten.

Sofern der Erblasser nicht durch gewillkürte Erbfolge (Testament, Erbvertrag) etwas anderes bestimmt, steht dem überlebenden Ehegatten nach der gesetzlichen Erbfolge - neben den Verwandten - ein Erbrecht zu.
Voraussetzung ist, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestand und auch kein Scheidungsantrag gestellt wurde, der die Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt (keine Zerrüttung).

Die Dauer der Ehe ist grundsätzlich unerheblich.

Die Erbquote des Ehegatten richtet sich danach, welcher Ordnung die Erben angehören, die neben dem Ehegatten erben.
Grundsätzlich gilt:

  • Neben Erben der ersten Ordnung (Kinder) erbt der Ehegatte ¼ des Nachlasses.
  • Neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister) erbt der Ehegatte die Hälfte,
  • Neben Großeltern als Erben der dritten Ordnung erbt der Ehegatte ebenfalls die Hälfte.
    Würde ein Teil des Erbanteils der Großeltern durch Abkömmlinge der Großeltern (Tanten, Onkel) ersetzt, fällt dieser Teil dem überlebenden Ehegatten zu.
  • Bestehen keine Erben erster bis dritter Ordnung, sondern nur höherrangige Erben, wird der Ehegatte Alleinerbe.

Zusätzlich ist Güterstand bei der Ermittlung der Erbquote zu berücksichtigen:

  • Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand):
    Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten erhöht sich in der Zugewinngemeinschaft um ¼ (Zugewinnausgleich im Todesfall, § 1371 BGB).
    Demnach stehen ihm neben Erben erster Ordnung ½, neben Erben zweiter Ordnung ¾, und neben Großeltern als Erben dritter Ordnung ¾ des Erbes zu.
  • Gütertrennung:
    Für das Erbe gelten die genannten Quoten, ein zusätzlicher Anteil steht dem Ehegatten nicht zu.
    Erben allerdings neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder, so muss sichergestellt sein, dass der Anteil des überlebenden Ehegatten nicht geringer ist als der der Abkömmlinge (§ 1931 Absatz 4 BGB).
  • Gütergemeinschaft:
    Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zum Nachlass, der Erbteil des überlebenden Ehegatte richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
    Bei der durch Ehevertrag festgelegten fortgesetzten Gütergemeinschaft wird der Anteil am Gesamtgut nicht vererbt.
Praxistipp:

§ 1932 BGB sichert dem Ehegatten, der gesetzlicher Erbe wird, die Fortführung seines Lebensumfeldes, wie er es gewohnt war: Neben den Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und dessen Abkömmlinge) oder neben den Großeltern, erhält der Ehegatte außer seinem Erbteil die zum Haushalt gehörenden Gegenstände, sofern sie nicht Zubehör des Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als so genannten "Voraus". Dies ist ein gesetzliches Vermächtnis. Der überlebende Ehegatte hat damit einen Anspruch auf diese Gegenstände gegen die Erbengemeinschaft.

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