Erbschaft

Das Vermögen, das der Erbe vom Erblasser erbt.

Die Erbschaft umfasst alle Rechtsverhältnisse des Erblassers, die bei dessen Tod gemäß § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die Erben als Ganzes übergehen.
Dazu zählen:

  • dingliche Rechte (Eigentum, Besitz)
  • Forderungen (Aktiva)
  • Schulden (Passiva)
  • gewerbliche Schutzrechte (z. B. Urheberrechte, Patentrechte)
  • Geschäftsanteile einer GmbH (§ 15 Absatz 1 GmbHG).

Nicht zur Erbschaft zählen dagegen die höchstpersönlichen Rechte des Erblassers, beispielsweise:

  • Familienrechte
  • Mitgliedschaften in einem Verein (§ 38 Satz 1 BGB) und einer offenen Handelsgesellschaft (§ 131 Absatz 3 Nr. 1 HGB)
  • Arbeitsverpflichtungen als Arbeitnehmer (§ 613 Satz 1 BGB)
  • Nießbrauch (§ 1061 Satz 1 BGB)
  • beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§ 1090 Absatz 2 BGB).

"Erbschaft" bezeichnet im Ergebnis das Gleiche wie "Nachlass" Der Begriff Erbschaft wird allerdings regelmäßig in Verbindung mit dem Erben gebraucht, während Nachlass meist im Verhältnis zu Dritten (z. B. Nachlassverbindlichkeit, Nachlassgläubiger, Nachlassgericht) gebraucht wird.

Praxistipp:

Der Anspruch auf die Erbschaft wird vom Nachlassgericht durch Ausstellung des Erbscheins festgestellt.

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