Erbschaftskauf

Kaufvertrag über die angefallene Erbschaft.

Der Erbschaftskauf ist in den Paragrafen 2371 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Durch den Erbschaftskauf verpflichtet sich der Erbe, die ihm angefallene Erbschaft gegen Zahlung eines Geldbetrages an einen anderen zu übertragen.
Möglich ist dabei auch, dass ein Miterbe seinen Erbteil verkauft (Erbteilskauf, § 2033 Absatz 1 BGB).

Der Erbschaftskauf ist erst nach dem Erbfall möglich.
Ein Vertrag über eine Erbschaft, der noch vor dem Erbfall abgeschlossen wird, ist nichtig (§ 311b Absatz 4 BGB).
Zulässig sind aber Verträge zwischen künftigen gesetzlichen Erben über ihre gesetzlichen Erbteile (Erbauseinandersetzungsvertrag, § 311b Absatz 5 BGB).

Trotz Abschluss des Erbschaftskaufvertrages bleibt der Verkäufer Erbe.

Dem Käufer steht nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe der einzelnen Nachlassgegenstände und der erlangen Surrogate zu (§ 2374 BGB).
Der Erbe überlässt dem Käufer zusammen mit der Erbschaft auch die Abwicklung des Nachlasses, insbesondere die Erfüllung der Verbindlichkeiten.

Der Erbschaftskauf ist ein Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB, weist jedoch einige Besonderheiten auf.

  • Er bedarf der notariellen Beurkundung (§§ 2371, 2033 Absatz 1 Satz 2 BGB).
    Wird die Form nicht gewahrt, ist der Vertrag nichtig.
  • Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel der Erbschaftsgegenstände (§ 2376 Absatz 2 BGB).
  • In Bezug auf Rechtsmängel hat der Verkäufer nur dafür einzustehen, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass das Erbrecht nicht beschränkt ist (z. B. durch Nacherbenrecht) und dass keine unbeschränkte Erbenhaftung eingetreten ist (§ 2376 Absatz 1 BGB).
  • Der Zeitpunkt, in dem die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Kaufsache auf den Käufer übergeht, ist der Vertragsschluss (§ 2380 BGB), nicht wie beim allgemeinen Kaufvertrag die Übergabe (§ 446 BGB)
  • Für die Nachlassverbindlichkeiten haften Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner (§ 2382 Absatz 1 Satz 1 BGB), im Innenverhältnis der Verkäufer kann jedoch beim Käufer Regress nehmen (§ 2378 Absatz 1 BGB).

Die Vorschriften über den Erbschaftskauf gelten entsprechend für einen Erbschaftsweiterverkauf oder die Erbschaftsschenkung.

Praxistipp:

Ganz persönliche Gegenstände wie Familienbilder oder Dokumente sind beim Abschluss eines Erbschaftskaufvertrages in der Regel nicht mitverkauft.

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