Erbschein

Vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellte amtliche Urkunde über den Umfang des Erbrechts des Erbscheinsinhabers.

Die Erteilung des Erbscheins und seine Wirkungen ergeben sich aus den Paragrafen 2353 bis 2370 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen.
Antragsteller können sein:

  • alle Erben (Alleinerbe, Miterbe, Vorerbe, Nacherbe ab Nacherbfall)
  • Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter
  • Gläubiger, die zur Zwangsvollstreckung gegen den Erben einen Erbschein benötigen (§§ 792, 896 ZPO)

Der Antragsteller muss die Tatsachen, die das behauptete Erbrecht begründen, angeben (Einzelheiten in §§ 2354, 2355 BGB).

Das Gericht ermittelt von Amts wegen (Freiwillige Gerichtsbarkeit) den oder die Erben.
Nur wenn es die erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, erteilt es den Erbschein.

Ist das Nachlassgericht der Ansicht, dass die Voraussetzungen eines Erbscheins nicht vorliegen, so weist es den Antrag in einem Beschluss zurück.
Gegen diesen Beschluss ist als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig.

Der Erbschein beinhaltet:

  • die Angabe des Erbrechts
  • den Umfang des Erbrechts (Größe des Erbteils)
  • im Falle des Vorerben die Angabe des Nacherben und die Voraussetzungen für den Eintritt der Nacherbschaft (§ 2363 Absatz 1 BGB)
  • im Falle der Testamentsvollstreckung den Testamentsvollstrecker (§ 2364 BGB)

Vom Wesen her ähnelt der Erbschein einem Grundbucheintrag.
Er dient der Beweiserleichterung und der Sicherheit im Rechtsverkehr.

  • Die Ausstellung eines Erbscheins ändert nichts daran, wem tatsächlich ein Erbrecht zusteht.
  • Für den Inhalt des Erbscheins besteht aber die Vermutung der Richtigkeit (öffentlicher Glaube der Richtigkeit).

Solange der Erbschein in Kraft ist, kann daher ein Dritter gutgläubig vom Erbscheininhaber einen Nachlassgegenstand oder ein Recht an einem solchen Gegenstand erwerben.
Für den gutgläubigen Erwerb ist nicht erforderlich, dass der Erbschein dem Dritten vorgelegt wurde oder dass ihm dessen Erteilung bekannt war.
Nur wenn der Dritte positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins hatte, ist das Rechtsgeschäft unwirksam.

Stellt sich heraus, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, muss das Nachlassgericht ihn von Amts wegen einziehen (§ 2361 Absatz 1 Satz 1 BGB) oder für kraftlos erklären (§ 2361 Absatz 2 BGB).
Unrichtigkeit liegt bereits vor, wenn der Erbschein nach Überzeugung des Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erteilt werden dürfte.

Der wirkliche Erbe hat gegen den vermeintlichen Erben einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht (§ 2362 Absatz 1 BGB).

Arten von Erbscheinen:

  • Alleinerbschein: Bescheinigt das Erbrecht eines Alleinerben (§ 2353 Alternative 1 BGB)
  • Teilerbschein: Weist das Erbrecht eines einzelnen Miterben nach (§ 2353 Alternative 2 BGB).
  • gemeinschaftlicher Erbschein: Beinhaltet die Erbenstellung aller Miterben einer Erbengemeinschaft (§ 2357 BGB).

Die Kosten für den Erbschein richten sich nach der Höhe des Erbes (§§ 107, 32 Kostenordnung, KostO)

Praxistipp:

Vor allem Banken verlangen zum Nachweise der Erbenstellung einen Erbschein.

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