Erbunwürdigkeit

Ausschluss eines Erben aus der Erbfolge wegen schwerwiegender Verfehlungen gegenüber dem Erblasser.

Die Erbunwürdigkeit ist in den Paragrafen 2339 bis 2345 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Grundsätzlich wird Erbe, wer nach der gewillkürten oder gesetzlichen Erbfolge dazu berufen ist und die Erbschaft nicht ausschlägt.
§ 2339 BGB bezeichnet jedoch abschließend drei Gründe, die einer Erbenstellung entgegenstehen.

Erbunwürdig ist,

  • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat.
  • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich durch Täuschung oder Drohung bestimmt hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben.
  • Wer hinsichtlich einer solchen Verfügung von Todes wegen gegenüber dem Erblasser ein strafbares Urkundendelikt begangen hat.

Erbunwürdigkeit tritt nicht Kraft Gesetzes ein.
Sie ist durch Anfechtung der Erbschaft durch einen Nachberechtigten gerichtlich geltend zu machen (§ 2340 Absatz 1 BGB).
Anfechten darf jeder, dem der Ausschluss des Erbunwürdigen zu Gute kommt (§ 2341 BGB).

Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist, beginnend mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes, und nicht vor dem Anfall der Erbschaft erfolgen.

Die Erbunwürdigkeit wird vom Nachlassgericht durch Urteil festgestellt.
Die Erbschaft gilt fällt dann rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des Erblassers) als nicht erfolgt und fällt gleichzeitig dem Nächstberufenen zu.

Die Tatsachen, die zu einer Erbunwürdigkeit, gelten gemäß § 2345 BGB entsprechend für Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte (Vermächtnisunwürdigkeit, Pflichtteilsunwürdigkeit).

Praxistipp:

Die Anfechtung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Erblasser selbst dem Erbunwürdigen verziehen hat (§ 2343 BGB).

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