Erinnerung

Rechtsbehelf, der gegen Beschlüsse Verfügungen eines beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugelassen ist.
Er ist in § 573 der Zivilprozessordnung (ZPO) für den Zivilprozess und in § 151 der Verwaltungsgerichtsordnung für den Verwaltungsprozess geregelt.

Wird gegen eine Entscheidung eine Erinnerung eingelegt, wird die angegriffene Entscheidung im selben Rechtszug durch dasselbe Gericht nachgeprüft wird.

Die Erinnerung ist nur zulässig, wenn sie sich gegen eine Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder eines Urkundsbeamten richtet.

  • Beauftragter Richter ist ein Richter innerhalb des Gerichts / Spruchkörpers, dem - anders als einem Einzelrichter - nur der Güterversuch und die Beweisaufnahme übertragen wurden.
  • Ersuchter Richter ist der vom Prozessgericht im Wege der Rechtshilfe in Anspruch genommene Richter eines anderen (auswärtigen) Gerichts.
  • Urkundsbeamter ist ein besonderer Beamter oder Angestellter bei Gericht, der an der Geschäftsstelle insbesondere Beurkundungen vornimmt, Ausfertigungen erteilt und Protokolle führt.

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen.

Die Erinnerung nach §573 ZPO oder § 151 VwGO darf nur innerhalb von zwei Wochen nach der anzufechtenden Entscheidung (Notfrist) eingelegt werden.
Deshalb ist sie richtigerweise als "befristete Erinnerung" zu bezeichnen.

Das Gesetz sieht in weiteren Fällen spezielle Erinnerungen als Rechtsbehelf vor, die sich zum Teil auch gegen Entscheidungen anderer Personenkreise richten können und an keine Fristen gebunden sind:

  • Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Schuldner (Klauselerinnerung), § 732 ZPO
  • Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (Vollstreckungserinnerung), § 766 ZPO
  • Erinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (Rechtspflegererinnerung), soweit kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, § 11 Absatz 2 Rechtspflegergesetz (RPflG)
  • Erinnerung gegen den Kostenansatz für die Gerichtskosten, § 66 Absätze 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG), § 14 Absatz 2 Kostenordnung (KostO)

Die Erinnerung ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung fehlerhaft ist.

Praxistipp:

Für die Erinnerung besteht gemäß §§ 78 Absatz 3 ZPO, §13 RPflG kein Anwaltszwang.
Im Erinnerungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an.

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