Erlassvertrag

Schuldrechtlicher Vertrag, in dem der Gläubiger dem Schuldner eine Schuld erlässt.
Die Vertragsform ist in § 397 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausdrücklich geregelt.

Er ist von dem ursprünglichen Schuldverhältnis, aus dem eine eventuelle Schuld bestanden hat, unabhängig.
Der Erlass führt nur zum Erlöschen der Forderung.
Soll das ursprüngliche Schuldverhältnis, also die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, aufgehoben werden, bedarf es dagegen eines vom Erlass zu unterscheidenden Aufhebungsvertrags.

In jedem Fall bedarf es eines Vertrages, ein einseitiger Verzicht auf schuldrechtliche Forderungen sieht das Gesetz nicht vor.

Bestimmte Schulden, die im öffentlichen Interesse bestehen, dürfen nicht erlassen werden, beispielsweise:

  • bestimmte Unterhaltsansprüche (§§ 1360a Absatz 3, 1614, 1615 BGB)
  • bestimmte Arbeitnehmerrechte (§ 4 Absatz 4 Tarifvertragsgesetz, § 12 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 13 Bundesurlaubsgesetz)
  • die Einlageforderung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegen die Gesellschafter (§ 19 Absatz 2 GmbHG)

Sonderfall des Erlasses ist das negative Schuldanerkenntnis (§ 397 Absatz 2 BGB), durch das die Vertragsparteien erklären, dass eine bestimmte Schuld nicht besteht. Es ist vom positiven Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) zu unterscheiden.

Praxistipp:

Der Erlass bedarf keiner bestimmten Form. Daraus ergibt sich aber auch die Gefahr, dass der Schuldner aus einem bestimmten Verhalten Gläubigers auf dessen Angebot zum Erlass schließen darf. So kann etwa im Mietrecht die Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter trotz bestehender Mängel unter Umständen als Angebot zum Erlass etwaiger Schadensersatzforderungen gesehen werden.

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