Erledigung eines Verwaltungsaktes

Nachträglicher Wegfall der von einem Verwaltungsakt ausgehenden rechtlichen oder sachlichen Beschwer.
Erledigt hat sich der Verwaltungsakt, wenn eine Aufhebung unsinnig ist.

Beispiele für die Erledigung eines Verwaltungsaktes sind:

  • die Aufhebung des Verwaltungsaktes (Rücknahme oder Widerruf)
  • der Zeitablauf bei Verwaltungsakten mit zeitlich begrenzter Regelung (z. B. bei Regelung der Wehrdienstzeit)
  • der Wegfall des Regelungsobjektes (z. B. Aufgabe der Gastwirtschaft, für die eine Erlaubnis entzogen wurde)
  • der Erlass eines neuen Verwaltungsaktes, durch den der betroffene Verwaltungsakt inhaltlich überholt wird (z. B. bei Erlass der zunächst abgelehnten Genehmigung)
  • die Änderung der Sach- und Rechtslage, wenn der der Verwaltungsakt dadurch gegenstandslos geworden ist
  • der Vollzug des Verwaltungsaktes, wenn dieser nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (z. B. bei Anwendung unmittelbaren Zwangs)

Nach § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist ein erledigter Verwaltungsakt unwirksam.

Tritt die Erledigung während einer laufenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ein, müsste die anschließende Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen werden. Auch wenn der Kläger die Klage zurücknimmt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Ihm stehen jedoch verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, diese für ihn nachteilige Entscheidung abzuwenden:

  • Er erklärt die Erledigung der Hauptsache, der sich der Beklagte anschließt (beidseitige Erledigungserklärung).
  • Er erklärt nur einseitig die Erledigung und der Beklagte verweigert die Zustimmung. Damit wird die Klage in einem gewohnheitsrechtlich anerkannten Erledigungsrechtsstreit fortgesetzt. Das Gericht stellt dann fest, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
  • Er stellt die Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage um. Dann stellt das Gericht fest, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig war bzw. der Kläger auf den begehrten Verwaltungsakt einen Anspruch hatte. Hierzu bedarf er jedoch eines besonderen Interesses an der Feststellung.

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