Ersatzvornahme

Zur Vollstreckung einer geschuldeten Handlung erfolgende Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten.

Die Ersatzvornahme ist sowohl im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO), als auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vorgesehen.

Sie ist in jedem Fall nur für vertretbare Handlungen möglich. Vertretbar ist eine Handlung, wenn ihre Ausführung nicht an eine bestimmte Person gebunden ist, wenn sie also auch von einem anderen als dem Verpflichteten ausgeführt werden kann, wie beispielsweise das Wegräumen einer Sache oder der Abriss eines Gebäudes.

Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme in der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO sind:

  • vertretbare Handlung
  • Antrag des Gläubigers beim Prozessgericht 1. Instanz
  • Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, etc.)

Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist die Ersatzvornahme ein Zwangsmittel des Verwaltungszwangs. Nimmt ein Verpflichteter eine vertretbare Handlung nicht vor, so kann die Vollstreckungsbehörde die Maßnahme ersatzweise von einem Dritten vornehmen lassen. Die Kosten werden dem Verpflichteten auferlegt.

Voraussetzungen für eine rechtmäßige Ersatzvornahme nach im Verwaltungszwang:

  • Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung eines Zwangsmittels liegen vor.
  • Die Androhung des Zwangsmittels muss sich bereits auf die Ersatzvornahme beziehen und einen Kostenvoranschlag enthalten.
  • Die ersatzweise vorgenommene Handlung muss der verlangten Handlung entsprechen.

Die Ersatzvornahme im Verwaltungszwang wird in den meisten Fällen durch Einschaltung eines privaten Wirtschaftsunternehmens (zum Beispiel: Abschleppunternehmen) durchgeführt, das von der Vollstreckungsbehörde durch einen Werkvertrag beauftragt wird. Nimmt die Vollstreckungsbehörde die geschuldete Handlung selbst vor, so wird dies nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und einiger Länder dem unmittelbaren Zwang - ein anderes Zwangsmittel - zugeordnet.

Die Ersatzvornahme ist von Selbstvornahme im Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 634, 637 BGB) zu unterscheiden.

Praxistipp:

Leistet der Handlungspflichtige bei der Ersatzvornahme im Verwaltungszwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden (§15 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz, VwVG). Das Recht zur Gewaltanwendung steht aber nur der Vollstreckungsbehörde, nicht dem Ersatzunternehmer zu, da dieser nur Verwaltungshelfer ohne hoheitliche Befugnisse ist.

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