Ersetzungsbefugnis

Recht des Schuldners oder des Gläubigers, eine andere als die geschuldete Leistung zu erbringen beziehungsweise zu fordern.

Die Ersetzungsbefugnis ist - anders als die Wahlschuld - im Schuldrecht nicht als solche geregelt, obwohl sie in der Praxis häufig vorkommt. Im Gesetz finden sich jedoch verschiedene Ausgestaltungen.

Es wird unterschieden zwischen der Ersetzungsbefugnis des Schuldners und der Ersetzungsbefugnis des Gläubigers.

Bei der Ersetzungsbefugnis des Schuldners ist dieser berechtigt, anstelle der geschuldeten Leistung eine andere Leistung an Erfüllungs Statt zu erbringen.

Ein gesetzliches Beispiel für eine Ersetzungsbefugnis ist, dass der Schadensersatzverpflichtete den Schaden in Geld ersetzen kann, wenn die Herstellung nicht möglich ist oder zur Entschädigung des Schadensersatzberechtigten nicht genügend ist (§ 251 Bürgerliches Gesetzbuch).
Die Ersetzungsbefugnis durch den Schuldner ist aber auch vertraglich vereinbar (§ 364 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). In der Praxis kommt es beim Fahrzeugkaufvertrag oftmals zu einer Ersetzungsbefugnis des Käufers: Diesem wird dann das Recht eingeräumt, einen Teil des Kaufpreises durch die Inzahlunggabe des bisherigen Fahrzeugs zu ersetzen.

Die Ersetzungsbefugnis des Gläubigers gibt ihm das Recht, anstelle der ursprünglich geschuldeten Leistung eine andere Leistung zu fordern. Solche Fälle können auch vertraglich vereinbart werden. Eine solche vertragliche Regelung dient vielfach der Wertsicherung. Der Gläubiger hat danach oft das Recht, statt eines Geldbetrages Naturalleistungen zu verlangen oder umgekehrt.

Praxistipp:

Bei einem Reisevertrag kann der Reisende bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner Person ein anderer die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag übernimmt (§ 651b Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Beide Schuldner haften dem Reiseveranstalter dann als Gesamtschuldner.

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