Europäischer Rechtsanwalt

Seit dem Jahr 2000 können auch Rechtsanwälte aus anderen Staaten der Europäischen Union (EU) in Deutschland tätig werden.

Voraussetzungen hiefür sind, dass der Rechtsanwalt:

  • unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftslandes auftritt
  • in der deutschen Rechtsanwaltskammer eingetragen ist
  • bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist

Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Landesjustizverwaltung. Die Aufsicht wird von den Rechtsanwaltskammern durchgeführt.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann auf drei Wegen erreicht werden:

  • War der niedergelassene europäische Rechtsanwalt mindestens drei Jahre in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen und europäischen Rechts tätig, wird er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Tätigkeit muss ununterbrochen ausgeübt worden sein beziehungsweise darf nur auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens (Krankheit, Urlaub) bis zu einer Dauer von drei Wochen unterbrochen worden sein. Bei Unterbrechungen, die diesen Zeitraum überschreiten, entscheidet die Landesjustizverwaltung im Einzelfall.
  • War der niedergelassene europäische Rechtsanwalt während seiner mindestens dreijährigen Tätigkeit in Deutschland nur für kürzere Zeit im deutschen Recht tätig, erfolgt die Zulassung durch Einzelfallentscheidung der Landesjustizverwaltung. In die Entscheidung einbezogen werden auch Fortbildungsveranstaltungen, die der Anwalt besucht hat. Zusätzlich wird der Kenntnisstand des Anwalts in einem Gespräch überprüft.
  • Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU, der die Berechtigung zur Ausübung einer europäischen Rechtsanwaltstätigkeit erworben hat, kann bei den Justizprüfungsämtern der Länder eine so genannte Eignungsprüfung ablegen. Mit dem erfolgreichem Bestehen der Prüfung, die wiederholt werden kann, ist der Jurist berechtigt zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden.

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