Europäisches Gemeinschaftsrecht

Recht der Europäischen Gemeinschaften.
Es wird umgangssprachlich auch als Europarecht bezeichnet.

Unterschieden wird zwischen primärem und sekundärem Gemeinschaftsrecht.

Das primäre Gemeinschaftsrecht wird durch völkerrechtliche Verträge zwischen den Mitgliedsstaaten (Ratifizierung) geschaffen. Es umfasst die Gründungsverträge der Einzelgemeinschaften (EGV) einschließlich der Anhänge und Protokolle sowie die späteren Ergänzungen und Änderungen dieser Verträge.
Es geht dem sekundären Gemeinschaftsrecht vor.

Sekundäres Gemeinschaftsrecht wird durch die Gemeinschaftsorgane selbst geschaffen.
Als Handlungsformen stehen der Europäischen Union (EU) gemäß Artikel 249 EGV zur Verfügung:

  • Verordnungen:
    Abstrakt-generelle Regelung, die unmittelbar für jeden Staat gelten (ähnlich einem nationales Gesetz)
  • Richtlinien:
    Zielvorgaben, die durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sind.
  • Entscheidungen:
    Einzelfallregelungen (ähnlich einem Verwaltungsakt)
  • Empfehlungen und Stellungnahmen:
    Unverbindliche Vorgaben, die weder Rechte noch Pflichten begründen

Zum Erlass von sekundärem Gemeinschaftsrecht sind das Europäische Parlament und der Europäische Rat gemeinsam, der Europäische Rat allein und die Europäische Kommission berechtigt. Bei Richtlinien und Verordnungen ist der Rat das Hauptrechtsetzungsorgan.

Praxistipp:

Das Gemeinschaftsrecht geht dem nationalen Recht vor. In den Mitgliedsstaaten darf entgegenstehendes nationales Recht im Einzelfall nicht angewendet werden. Besteht allerdings kein gemeinschaftsrechtlicher Bezug, bleiben die nationale Regelungen anwendbar (Stichwort: Inländerdiskriminierung).

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