Gebühren

Öffentliche Abgaben, die als Gegenleistung für eine konkrete öffentliche Leistung zu entrichten sind.

Im Unterschied zu Steuern, die keinen Anspruch auf eine Gegenleistung begründen, und zu Beiträgen entsteht die Gebührenpflicht erst durch tatsächliche individuelle Inanspruchnahme oder Veranlassung einer bestimmten öffentlichen Leistung.

Sie können erhoben werden für:

  • Tätigkeiten der Verwaltungen (Verwaltungsgebühren)
  • Tätigkeiten der Justiz (Gerichtsgebühren)
  • die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Anlage (Benutzungsgebühren)

Die Inanspruchnahme kann auch aufgrund zwangsweiser Verpflichtung erfolgen (zum Beispiel: Anschluss- und Benutzungszwang an das Wasser- und Abwassernetz).

Bei der Erhebung von Gebühren müssen die Behörden bestimmte Grundsätze (Gebührengrundsätze) beachten:

  • Nach dem Kostendeckungsprinzip muss sich die Gebührenkalkulation am Verwaltungsaufwand orientieren.
  • Das Äquivalenzprinzip fordert, dass die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Wert Leistung stehen muss.
  • Das aus dem Grundgesetz folgende Sozialstaatsprinzip verpflichtet die öffentliche Hand, dass bei der Gebührenbemessung die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen ist.

Die Höhe der Gebühr wird durch den Gebührensatz bestimmt.

Die Gebührenerhebung bedarf in jedem Fall einer konkreten gesetzlichen Grundlage.
In den Kommunen werden dafür meist Gebührensatzungen erlassen, die konkreten Gebührensätze sind in der Regel in Gebührenordnungen enthalten.

Praxistipp:

Erhebt die Verwaltung Gebühren, die höher sind als gesetzlich bestimmt, kann dies als Gebührenerhebung nach § 352 des Strafgesetzbuches (StGB) geahndet werden.

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