Gebührenstreitwert

In Geld bemessener Wert des Streitgegenstandes, nach dem sich die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren richtet.

Er wird auch Kostenstreitwert genannt oder einfach nur Streitwert genannt und ist in den §§ 39 bis 65 des Gerichtskostengesetzes (GKG) geregelt.

Der Gebührenstreitwert ist vom Zuständigkeitsstreitwert und vom Rechtsmittelstreitwert zu unterscheiden.

Soweit ein bezifferbarer Geldbetrag gefordert wird, entspricht der Gebührenstreitwert dem Wert der geltend gemachten Forderung. Nebenforderungen, insbesondere der Zinsanspruch, sind nicht zu berücksichtigen (§ 43 GKG). Der Gebührenstreitwert und Zuständigkeitsstreitwert sind insoweit gleich (§ 48 Absatz 1 Satz 1 GKG), soweit keine Sonderregelungen für den Gebührenstreitwert greifen. Sonderregelungen sind jedoch zahlreich vorhanden. So werden bei Klage und Widerklage für den Gebührenstreitwert beide Ansprüche zusammengerechnet, wenn nicht derselbe Gegenstand betroffen ist (§ 45 Absatz 1 Satz 1 GKG), der Zuständigkeitsstreitwert richtet sich dagegen nur nach dem höchsten der beiden Ansprüche (§ 5 Zivilprozessordnung, ZPO).

In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, also wenn um keinen Geldbetrag gestritten wird, bestimmt das Gericht den Streitwert nach eigenem Ermessen "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien (§ 48 Absatz 2 GKG). Höchstwert ist hier jedoch 1 Million Euro.

In einigen Fälle sind für ist der Wert des Streitgegenstandes (Gegenstandswert), nach dem sich der Gebührenstreitwert bemisst, Sonderregelungen getroffen.
Beispiele:

  • Herausgabe einer beweglichen Sache oder eines Grundstücks: Verkehrswert der Sache (§ 48 GKG, §§ 3, 6 ZPO)
  • Kündigung oder Räumung von Miet- oder Pachtverhältnissen: Jahresmietzins (§ 41 Absätze 1 und 2 GKG).
  • Mieterhöhung für Wohnraum: Jahresbetrag der geforderten Erhöhung (§ 41 Absatz 5 GKG)
  • Kündigung eines Arbeitsverhältnisses: Vierteljährliches Arbeitsentgelt (§ 42 Absätze 3 bis 5 GKG)
  • Unterhaltsforderung: Jahresbetrag des geforderten monatlichen Unterhalts, soweit der Kläger nicht Unterhaltszahlungen für weniger als ein Jahr begehrt (§ 42 Absatz 1 GKG)
  • Ehescheidung: Dreifache durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Parteien in den letzten drei Monaten, mindestens aber 2.000 Euro (§ 48 Absatz 3 GKG)

Im Verwaltungs- und Finanz- und Sozialgerichtsprozess bestimmt sich der Streitwert eines Verfahrens nach § 52 GKG, soweit in den darauf folgenden Paragraphen nichts anderes bestimmt ist. Danach trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung, die sich an der Bedeutung des Streits für den Kläger orientiert. Lässt sich die Bedeutung für den Kläger nicht hinreichend ermitteln, gilt ein Auffangstreitwert von 5.000 Euro (§52 Absatz 2 GKG).

Sind der Streitwert für die Zuständigkeit des Prozessgerichts (Zuständigkeitsstreitwert) oder der Streitwert für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vom Gericht festgesetzt (Kostenfestsetzungsverfahren), so ist dieser festgesetzte Streitwert auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend (§ 62 GKG).

Das Anwaltshonorar und die Gerichtskosten werden dann anhand einer Tabelle berechnet, die jedem Streitwertbereich eine feste Gebühr oder einen Gebührenrahmen zuordnet.

Praxistipp:

Für den Verwaltungsrechtsstreit hat eine Gruppe von Richtern einen "Streitwertkatalog" erarbeitet, der von den Verwaltungsgerichten zur Bestimmung des Streitwerts herangezogen wird.

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