Gefahr/ öffentliche

Liegt vor, wenn bei ungehindertem Weiterlauf der Dinge mit eine Beeinträchtigung (Schaden) der öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrscheinlich ist.

Die (mögliche) Beeinträchtigung kann auf dem Zustand einer Sache oder dem Verhalten einer Person beruhen.

Folgende Formen werden unterschieden:

  • konkrete Gefahr:
    Im Einzelfall besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt.
  • gegenwärtige Gefahr:
    Das schädigenden Ereignis steht in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevor.
  • Gefahr im Verzug:
    Der Schadenseintritt liegt so nahe, dass nicht mehr abgewartet werden kann, bis die eigentlich zuständige Behörde eingreift. Das führt zur Notzuständigkeit der Polizei.
  • gemeine Gefahr:
    Eine unbestimmte Anzahl von Personen ist gefährdet.
  • latente Gefahr:
    Eine Gefahr, die zwar vorhanden ist, aber erst nach Hinzutreten weiterer Umstände Wirkungen entfallen kann.

Eine Gefahr liegt natürlich immer auch dann vor, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat.

Keine öffentliche Gefahr besteht bei:

  • Gefahrenverdacht:
    Eine Gefahr ist zwar möglich, es bestehen aber noch Unsicherheiten bei der Diagnose des Sachverhalts.
    Hier dürfen nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die ausschließlich der Unterbrechung des sich entwickelnden Geschehens dienen.
  • Anscheinsgefahr:
    Bei verständiger Würdigung der Sachlage bestehen zwar objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr, nachträglich stellt sich jedoch heraus, dass es an einer Gefahr tatsächlich fehlt.
    Hier sind Verfügungen der Behörde zur Gefahrenabwehr rechtmäßig.
  • Scheingefahr:
    Die Behörde geht subjektiv von einer Gefahr aus, weil sie die Sachlage falsch beurteilt.
    Die Scheingefahr stellt keine Gefahr im Rechtssinne dar, es handelt sich vielmehr um eine schuldhafte Fehleinschätzung.
    Maßnahmen zur Abwehr einer solchen vermeintlichen Gefahr sind rechtswidrig.

Zur Gefahrenabwehr sind Polizei- und Ordnungsbehörden zuständig.
Einzelheiten und Ermächtigungsgrundlagen erhalten die Polizei- und Ordnungsgesetze (Sicherheitsgesetze) der Länder.
Diese sind unter anderem jeweils eine Generalklausel, nach der die Polizei- und die Ordnungsbehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.

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