Gemeinnützigkeit

Tätigkeit einer Körperschaft, die der Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dient.
Zur Erfüllung des Begriffs "Förderung der Allgemeinheit" ist es nicht erforderlich, dass die Mitgliedschaft von jedem Bürger erworben werden kann. Der Zweck der Tätigkeit muss vielmehr im Interesse der Allgemeinheit liegen.

Anerkannte gemeinnützige Zwecke sind unter anderem die Förderung von:

  • Wissenschaft und Forschung
  • Bildung und Erziehung
  • Kunst und Kultur
  • Religion
  • Völkerverständigung oder der Entwicklungshilfe
  • Umwelt-, Landschafts- oder Denkmalschutz
  • Jugend- und Altenhilfe
  • Gesundheits- und Wohlfahrtswesen
  • Sport
  • Tierzucht, Pflanzenzucht oder Kleingärtnerei
  • traditionellem Brauchtum
  • Lebensrettung
  • Feuer- und Katastrophenschutz
  • Flüchtlings- und Verfolgtenhilfe
  • Tierschutz
  • Verbraucherschutz

Gemeinnützig können sowohl rechtsfähige Vereine als auch so genannte Zweckbetriebe sein (gGmbH).

Für die Anerkennung gilt:

  • Der gemeinnützige Zweck und die Art der Verwirklichung müssen in einer gültigen Satzung oder sonstigen Verfassung genau formuliert und festgelegt sein.
  • Eine Gewinnerzielung ist nur zulässig, wenn sie nur Nebentätigkeit ist und auch nicht als Zweck in der Satzung niedergelegt ist.
  • Vereine, bei denen nur sehr wenigen Personen Mitglieder werden können oder deren möglicher Mitgliederbereich abgeschlossen ist (z. B. Anwohner einer Straße) werden nicht anerkannt.

Da die uneigennützige Förderung derartiger Aktivitäten eine wichtige Gemeinschaftsaufgabe innerhalb des Staatswesens darstellt, sieht das öffentliche Recht eine Vielzahl von Begünstigungen vor.

Im steuerlichen Bereich:

  • Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • Steuerfreiheit für öffentliche Zuschüsse
  • Berechtigung zum Empfang steuerlich abziehbarer Spenden

Außerhalb des Steuerrechts:

  • Zuteilung öffentlicher Zuschüsse
  • Befreiung von bestimmten staatlichen Gebühren und Kosten

Neben der Gemeinnützigkeit ist auch die Erfüllung eines mildtätigen oder kirchlichen Zwecks steuerbegünstigt.

Praxistipp:

Die Entscheidung darüber, ob eine steuerliche Vergünstigung gewährt werden kann, wird vom Finanzamt grundsätzlich für jede Steuerart und für jeden Veranlagungszeitraum neu geprüft.

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