Gemeinschaftliches Testament

Zusammenfassung von gemeinschaftlich getroffenen, letztwilligen Verfügungen von Eheleuten oder Lebenspartnern.

Das öffentliche Gemeinschaftliche Testament wird vor einem Notar errichtet und notariell beurkundet.
Das private Gemeinschaftliche Testament wird eigenhändig von beiden Ehegatten verfasst, wobei ausreichend ist, wenn ein Ehegatte die Verfügung verfasst und der andere diese lediglich unterschreibt.

Voraussetzungen sind:

  • Die Testierenden sind Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
  • Jeder trifft eine letztwillige Verfügung.
  • Es liegt der gemeinschaftliche Wille zur Testamentserrichtung vor.

Es ist nicht notwendig, dass die letztwilligen Verfügungen zeitgleich von den Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnern verfasst wurden und dass die Verfügungen in einer Urkunde enthalten sind.

Wechselbezüglich sind Verfügungen, die nur auf Grund der Verfügungen des anderen Ehegatten getroffen werden. Hier ist ein besonderer Vertrauensschutz erforderlich.
Daher können solche Verfügungen nach dem Tod des anderen nicht mehr widerrufen werden. Die Bindung tritt also mit dem Tod des Erstversterbenden ein.
Vorher sind wechselbezügliche Verfügungen frei widerruflich, sofern der Widerruf in einer notariellen Erklärung gegenüber dem anderen erfolgt.
Wechselbezügliche Verfügungen sind:

  • Erbeinsetzungen
  • Vermächtnisse
  • Auflagen

Einseitige Verfügungen bleiben jederzeit frei widerruflich.

Das Gemeinschaftliche Testament wird durch Scheidung der Ehe unwirksam. Ausreichend ist sogar, dass beim Tode des Erblassers die Voraussetzungen der Scheidung vorgelegen haben und der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt beziehungsweise ihm zugestimmt hat.

Praxistipp:

Das Gemeinschaftliche Testament bleibt trotz Scheidung wirksam, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass es auch für diesen Fall errichtet wurde.

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