Genehmigungsbedürftige Anlagen

Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die Allgemeinheit zu gefährden.
Sie bedürfen einer behördlichen Genehmigung nach Maßgabe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§§ 4, 16 BImSchG).

Anlagen im Sinne des BImSchG sind:

  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
  • Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 BimSchG unterliegen
  • Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege

Welche Anlagen einer Genehmigung bedürfen, ergibt sich nicht aus dem BImSchG selbst, sondern der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV).
Sie enthält eine große Anzahl verrschiedener Anlagentypen; dabei ist häufig die Größe einer Anlage oder der potentielle Schadstoffausstoß maßgeblich dafür, ob sie der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht.

Genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) sind beispielsweise.:

  • Abfallentsorgungsanlagen
  • Autoverwertungsbetriebe
  • Geflügelzuchtanlagen
  • Schlachthäuser
  • Brauereien
  • Bauschuttaufbereitungsanlagen
  • Betonwerke
  • Schießstände

Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein sehr anspruchsvolles Verfahren, weil darin sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage berücksichtigt und gewürdigt werden müssen.
Eine Genehmigung muss erteilt werden, wenn gleichzeitig:

  • die Genehmigung schriftlich beantragt worden ist
  • die anlagenbezogenen Betreiberpflichten (§ 5 BImSchG) erfüllt werden
  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen

Das bedeutet, dass im Genehmigungsverfahren die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft wird, die für die Anlage einschlägig sind.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt dadurch die meisten anderen erforderlichen Genehmigungen beispielsweise eine Baugenehmigung (Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG).

Das Genehmigungsverfahren ist öffentlich. Der Antrag auf eine Genehmigung öffentlich bekanntgemacht und es besteht Gelegenheit für Betroffene, bei der Genehmigungsbehörde Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.

Ist die Genehmigung erteilt und unanfechtbar geworden, kann die Einstellung des Betriebes zur Abwehr von Immissionen auch auf privatrechtlichem Wege nicht mehr verlangt werden (§ 14 BImSchG).
Der Bestandsschutz der Anlage ist jedoch eingeschränkt durch verschiedene Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes, beispielsweise Regelungen über das Erlöschen und den Widerruf der Genehmigung sowie Regelungen über die Voraussetzungen einer Stillegung der Anlage.

Bei Betrieb oder Errichtung einer Anlage ohne die erforderliche Genehmigung reagiert die Behörde in der Regel mit der Anordnung der Stillegung bzw. Beseitigung.
Zuwiderhandlungen gegen die Genehmigungspflicht werden auch als Ordnungswidrigkeit und als Straftat geahndet.

Gegen die Verweigerung der Genehmigung kann Widerspruch erhoben werden.
Wird diesem nicht abgeholfen, kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht mit einer Verpflichtungsklage auf Erlass der Genehmigung geklagt werden.

Praxistipp:

Aufgrund des umfangreichen Genehmigungsverfahrens (Erstellung von Gutachten, Vorlage von Plänen.) empfiehlt es sich, vor Antragstellung bei der Behörde Erkundigungen über die Genehmigungsvoraussetzungen einzuholen.

Suche
 
Rechtslexikon-Auswahl
G
Artikel
Garantie Garantievertrag Gaststättenerlaubnis Gebietskörperschaft Gebrauchsmuster Gebrauchsvorteil Gebühren Gebührenstreitwert Gefahr/ öffentliche Gefährdungshaftung Gefälligkeitsverhältnis Gegenvorstellung Geistiges Eigentum Geldbuße Geldstrafe Geldwäsche Gemeingebrauch Gemeinnützigkeit Gemeinschaftliche Bankkonten Gemeinschaftliches Testament Genehmigungsbedürftige Anlagen Genossenschaft (eG) Gericht der Hauptsache Gerichtsbescheid Gerichtskosten Gerichtskostenvorschuss Gerichtsstand Gerichtsstandsvereinbarung Gerichtsverfassung Gerichtsvollzieher Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Gesamtbetriebsrat Gesamthandsgemeinschaft Gesamtschuld Gesamtstrafe Geschmacksmuster Geschäftsbezeichnung Geschäftsfähigkeit Geschäftsführer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Geschäftsgeheimnis Geschäftsgrundlage Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschaftsrecht Geständnis Gewaltbegriff Gewaltenteilung Gewalttaten/ Entschädigung für Opfer Gewerbe Gewerbe/ Zuverlässigkeit Gewerbeaufsicht Gewerbefreiheit Gewerbeschein Gewerbeuntersagung Gewerkschaften Gewinnzusage Gewohnheitsrecht Gewährleistung Girovertrag Glaubensfreiheit Glaubhaftmachung Gleichgestellte Globalzession Gläubiger Gläubigerverzug GmbH & Co. KG Grobe Fahrlässigkeit Grober Undank Grundbuch Grunddienstbarkeit Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (EG) Grundgesetz (GG) Grundrechte Grundrechtsberechtigung Grundschuld Grundstück Gutgläubiger Erwerb Gutgläubiger Erwerb vom Kaufmann Gutgläubiger lastenfreier Erwerb Günstigkeitsprinzip Gütergemeinschaft Güterrechtsregister Güterstand Gütertrennung Güteverhandlung/ Zivilprozess