Gerichtsbescheid

Form der Entscheidung der Verwaltungs- Finanz- oder Sozialgerichte in einfach gelagerten Fällen anstelle des Urteils.
Sie ist in § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), für die anderen Gerichtszweige in § 90a der Finanzgerichtsordnung (FGO) beziehungsweise § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geregelt.

Der Gerichtsbescheid darf nur dann statt eines Urteils erlassen werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
In diesen Fällen ist es Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten erlaubt, eine Entscheidung zu treffen ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsbescheid zu treffen.

Die Prozessbeteiligten müssen vor Ergehen des Gerichtsbescheids angehört werden, und zwar sowohl zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid als auch zur Sache selbst (§ 84 Absatz 1 Satz 2 VwGO).

Der Gerichtsbescheid wird von dem Berufsrichter ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter erlassen (§ 5 Absatz 3 Satz 2 VwGO).
Er hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Absatz 3 VwGO).

Der Gerichtsbescheid ist nur im Klageverfahren in der Hauptsache zulässig, nicht dagegen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Nicht zulässig sind Gerichtsbescheide außerdem im Rechtsmittelverfahren vor einem Oberverwaltungsgericht beziehungsweise Verwaltungsgerichtshof (§ 125 Absatz 1 Satz 2 VwGO) und dem Landessozialgericht.

Gegen den Gerichtsbescheid stehen den Betroffenen grundsätzlich die gleichen Rechtsmittel zur Verfügung, wie bei einem Urteil. Allerdings sind diese erweitert. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides:

  • die Zulassung der Berufung oder der mündlichen Verhandlung beantragen (§ 84 Absatz 2 Nr. 1 VwGO).
  • Revision einlegen, wenn diese gem. §§ 134, 135 VwGO zugelassen worden ist (§ 84 Absatz 2 Nr. 2 VwGO).
  • Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist (§ 84 Absatz 2 Nr. 3 VwGO).
  • mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

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