Gerichtskosten

Öffentliche Abgaben, die für die Inanspruchnahme der Gerichte zu zahlen sind.
Einzelheiten regelt das Gerichtskostengesetz (GKG) und die dazu gehörige Gerichtskostenverzeichnis (GKV).

Kosten sind:

  • Gebühren
    und
  • Auslagen.

Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert).
Je nach Streitwert variiert die Höhe einer Wertgebühr.
Die Mindesthöhe liegt bei 25 Euro, die für einen Streitwert bis 300 Euro berechnet wird (§ 34 GKG).

Je nach Verfahrensart und Rechtsschutzbegehren können mehrere Wertgebühren anfallen.

Zu zahlen sind beispielsweise im zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren für:

  • einen erstinstanzlichen Prozess: 3,0 Wertgebühren
  • ein Berufungsverfahren: 4,0 Wertgebühren
  • ein Revisionsverfahren: 5,0 Wertgebühren

Besondere Vorschriften gelten für arbeitsgerichtliche, finanzgerichtliche und sozialgerichtliche Verfahren.

Im Strafverfahren sind dagegen für die erste Instanz feste Gebührensätze festgeschrieben, deren Höhe von der verhängten Strafe abhängt.
Es fallen an:

  • bis 6 Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe: 120 Euro
  • bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe: 240 Euro
  • bis 2 Jahre Freiheitsstrafe: 360 Euro
  • bis 4 Jahre Freiheitsstrafe: 480 Euro
  • bis 10 Jahre Freiheitsstrafe: 600 Euro
  • mehr als 10 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe: 900 Euro
  • Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung: (zusätzlich) 60 Euro

Auslagen sind vor allem:

  • Ausfertigungen und Ablichtungen: 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten, dann 0,15 Euro für jede weitere Seite
  • Kosten für Zustellungen und Versand von Akten
  • Beträge, die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern, und die Entschädigung von Zeugen und ehrenamtlichen Richtern zu zahlen sind

Die Gerichtskosten schuldet im zivilrechtlichen Verfahren (außer vor den Arbeitsgerichten) derjenige, der das Verfahren beantragt hat (§ 22 GKG), ansonsten derjenige, dem die Kosten auferlegt wurden (§ 29 GKG).

Gerichtskosten werden meist im Voraus fällig (Gerichtskostenvorschuss).

Anwaltskosten zählen nicht zu den Gerichtskosten.

Praxistipp:

Gegen die Gerichtskostenberechnung (Kostenansatz gemäß § 19 GKG) kann (unbefristet) Erinnerung bei dem jeweiligen Gericht eingelegt werden (§ 66 Absatz 1 GKG). Gegen die hierüber ergehende gerichtliche Entscheidung ist (ebenso wie gegen die Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses, § 67 GKG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, die (unbefristete) Beschwerde möglich (§ 66 Absatz 2 GKG). Beide sind kostenfrei (§ 66 Absatz 6 GKG), haben aber keine aufschiebende Wirkung (§ 66 Absatz 7 GKG).

Praxistipp:

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