Gerichtskostenvorschuss

Gesetzliche Pflicht, für bestimmte Verfahren die Gerichtskosten mit Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift zu zahlen.
Sie ist in § 10 bis 18 des Gerichtskostengesetzes (GKG) geregelt.

Gerichtskosten sind bereits im Voraus mit Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelfrist fällig.
Ausnahmen gelten:

  • in Scheidungsfolgesachen
  • im Arbeitsgerichtsverfahren
  • im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
  • in Straf- und Bußgeldsachen

Im Zivilprozess stellt das Gericht zudem eine Klage an den Gegner in aller Regel erst zu, wenn der Kläger die vollen Gerichtsgebühren vorher gezahlt hat (§ 12 Absatz 1 GKG). Das gilt auch für die anfallenden Auslagen (z. B. Gutachterkosten). Ohne Vorschuss wird damit die Sache nicht rechtshängig.
Ausnahmen bestehen:

  • für arbeitsrechtliche Streitigkeiten (§§ 11, 12 Absatz 2 Nr. 6 GKG)
  • für die Erhebung der Widerklage (§ 12 Absatz 2 Nr. 1 GKG)
  • für bestimmte familienrechtliche Verfahren (§ 12 Absatz 2 Nr. 2 - 5 GKG)

Der Vorschuss ist auch zu zahlen:

  • beim Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (§ 12 Absatz 3 GKG)
  • beim Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 12 Absatz 4 GKG)
  • für bestimmte zwangsvollstreckungsrechtliche Anträge (§§ 12 Absatz 5, 15 GKG)
  • bei der strafprozessualen Privatklage (§ 16 GKG)

Wurde Prozesskostenhilfe gewährt, muss der Kostenschuldner nur die festgesetzten Raten zahlen (§ 14 Nr. 1 GKG).

Was mit dem Vorschuss geschieht, entscheidet sich erst nach Abschluss des Verfahrens: Verliert der Einzahlende seine Klage, so setzt das Gericht nach Abschluss des Verfahrens die Gerichtskosten nach Maßgabe des jeweiligen Streitwerts endgültig fest, auf die dann der Vorschuss angerechnet wird. Gewinnt der Kläger seine Klage, wird der Vorschuss an ihn zurückerstattet oder er kann die Kosten vom Beklagten ersetzt verlangen.

Praxistipp:

Anwälte fügen für den Gerichtskostenvorschuss in der Regel der Klage einen Verrechnungsscheck bei oder kleben so genannte Gebührenmarken auf, die den Gerichten zu erwerben sind.

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