Gerichtsvollzieher

(früher: Sequester) Person und selbstständiges Organ der Rechtspflege, das mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut ist (Zustellungs- und Vollstreckungsbeamter).

Der Gerichtsvollzieher ist in aller Regel selbständiger Landesbeamter mit festen Bezügen.
Daneben erhält er einen bestimmten Teil der von ihm eingenommenen Gebühren, welche zu den außergerichtlichen Kosten zählen.
Er ist einem bestimmten Amtsgerichtsbezirk zugeordnet und untersteht der Dienstaufsicht des Gerichts.

Die Befugnisse und Aufgaben von Gerichtsvollziehern sind bundeseinheitlich in der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) geregelt.
Daneben beschreibt die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GAGV) im Einzelnen, wie der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit auszuüben hat. Die Vorschrift ist jedoch reine Verwaltungsvorschrift. Ein Verstoß dagegen stellt eine Amtspflichtverletzung dar, die unter Umständen einen Amtshaftungsanspruch begründen kann.

Die wichtigste Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist die Zwangsvollstreckung, sofern das Vollstreckungsgericht dafür nicht zuständig ist (§ 753 Zivilprozessordnung, ZPO).
Er darf grundsätzlich nur körperliche Gegenstände pfänden (§ 808 ZPO).
In jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens soll er auf eine möglichst gütige und auch zügige Erledigung hinwirken, was beispielsweise durch Vereinbarung einer Ratenzahlung - nach Absprache mit dem Gläubiger - erfolgen kann.

Der Gerichtsvollzieher tritt nach herrschender Meinung nur als Amtsperson auf und ist deshalb weder Vertreter des Gläubigers noch dessen Erfüllungsgehilfe.

Zu den weiteren Aufgaben des Gerichtsvollziehers zählen:

  • Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vor Ort (z.B. in der Wohnung des Schuldners)
  • Zustellung im Parteibetrieb (§§ 191 ff. ZPO)
  • Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten (Art. 79 Absatz 1 Wechselgesetz; Art.55 Absatz 3 Scheckgesetz)
  • Verwertung der gepfändeten Sachen durch öffentliche Versteigerung (§§ 814 ff. ZPO)
Praxistipp:

Ein Gerichtsvollzieher kann wie ein Richter von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn bei Angehörigen des Gerichtsvollziehers zu vollstrecken ist (§ 155 Gerichtsverfassungsgesetz, GVG).

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