Gesamtbetriebsrat

Arbeitnehmervertretung, die in Unternehmen mit mehreren Betriebsräten zwingend zu errichten ist.

Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben des Gesamtbetriebsrates sind in den Paragrafen 47 bis 53 des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Er wird aus Mitgliedern der einzelnen Betriebsräte ohne Begrenzung der Amtszeit gebildet. Endet allerdings die Mitgliedschaft im Betriebsrat, so endet sie auch im Gesamtbetriebsrat.
Entsendet ein Betrieb mehrere Mitglieder, können diese ihre Stimme für den Betrieb nur einstimmig abgeben.

Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig:

  • für Angelegenheiten des Gesamtunternehmens, die nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können.
  • wenn ein Betriebsrat eine in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit an den Gesamtbetriebsrat delegiert.
Praxistipp:

Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

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