Gesamthandsgemeinschaft

Die Gesamthandsgesellschaft ist eine Sonderform des Miteigentums mehrere Personen an einer Sache. Sie wird nur in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen gebildet.

Beispiele:

  • Miterbengemeinschaft
  • Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft; rechtsfähiger Verein).
  • eheliche Gütergemeinschaft

Bei der Gesamthandsgemeinschaft ist jeder am Ganzen berechtigt, also Eigentümer der ganzen Sache, jeweils jedoch beschränkt durch die Mitberechtigung des anderen.

Der Gesamthänder hat keinen rechtlich abgrenzbaren Anteil an den einzelnen Gegenständen des Vermögens, so dass dieser Anteil grundsätzlich nicht übertragbar oder verpfändbar ist.

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