Geschäftsfähigkeit

Fähigkeit einer natürlichen Person, Rechtsgeschäfte selbst oder durch einen Vertreter wirksam vorzunehmen.
Sie ist eine besondere Form der Handlungsfähigkeit im Zivilrecht und von der Deliktsfähigkeit zu unterscheiden.
Eine gesetzliche Regelung ist in den Paragrafen 104 bis 113 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten.

Es werden drei Stadien der Geschäftsfähigkeit unterschieden:

  • Geschäftsunfähigkeit:
    Kinder vor der Vollendung des 7. Lebensjahres und Personen, die sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand der dauernden Geisteskrankheit befinden

  • beschränkte Geschäftsfähigkeit:
    Personen zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr (Minderjährige) und Betreute, die einem Einwilligungsvorbehalt unterliegen

  • volle Geschäftsfähigkeit:
    Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und weder geschäftsunfähig noch beschränkt geschäftsfähig sind

Die Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind ausnahmslos nichtig.
Ein Geschäftsunfähiger kann wirksam nur durch seinen gesetzlichen Vertreter handeln (z. B. Eltern für ihre Kinder).

Der beschränkt Geschäftsfähige kann allein Rechtsgeschäfte eingehen, die ihm einen lediglich rechtlichen (nicht wirtschaftlichen) Vorteil bringen. Hierbei ist auf die unmittelbaren Wirkungen des Rechtsgeschäfts abzustellen. Rechtlich nachteilig sind Rechtsgeschäfte, durch die der Minderjährige mit einer Rechtspflicht belastet wird oder durch die er eine Rechtsstellung verliert. Solche Rechtsgeschäfte unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht des gesetzlichen Vertreters (meist die Eltern).

Schließt der Minderjährige dennoch ein derartiges Rechtsgeschäft ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ab, wird dieses zunächst schwebend unwirksam. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung, wird das Geschäft nachträglich unwirksam.

Eine Ausnahme besteht jedoch für Verträge, die der Minderjährige mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung überlassen sind (Taschengeld). Diese sind uneingeschränkt wirksam. Voraussetzung ist aber, dass die Vertragsleistung (Geldzahlung) vollständig ausgeglichen ist. Unwirksam wäre der Vertrag, wenn der Minderjährige die Vertragsleistung in Raten aus den ihm zur freien Verfügung überlassenen Mitteln begleichen wollte.

Besondere Regelungen hat die Geschäftsfähigkeit erfahren für die Fälle:

  • der Eheschließung (Ehefähigkeit und Ehemündigkeit gemäß §§ 1303, 1304, 1314 Absatz 2 Nr. 1 BGB)
  • der Testamentserrichtung (Testierfähigkeit gemäß §§ 2064, 2229, 2247 BGB)

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