Geschäftsführer

Gesellschaftsorgan und Gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Dem Geschäftsführer obliegt die Information der Gesellschafter. Er übernimmt insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte.

Grundsätzlich hat der Geschäftsführer die Gesamtgeschäftsführung, soweit nichts anderes im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist.
Der Vertretungsumfang umfasst dann sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen für und gegen die Gesellschaft.
Die Gesamtgeschäftsführung wird jedoch begrenzt durch Angelegenheiten, die aufgrund ihrer Bedeutung nur durch einen Gesellschafterbeschluss (ungewöhnliche Maßnahmen) entschieden werden können.

Eine Beschränkung der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis wirkt sich folgendermaßen aus:

  • Im Innenverhältnis der Gesellschaft sind die Geschäftsführer verpflichtet, eventuell bestehende Beschränkungen der Vertretungsmacht einzuhalten.
  • Im Außenverhältnis ist eine Beschränkung der Vertretungsmacht unwirksam.

Die Bestellung des Geschäftsführers ist jederzeit widerruflich.
Im Gesellschaftsvertrag kann aber geregelt werden, dass der Widerruf des Geschäftsführers nur bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich ist.
Als wichtiger Grund kommen insbesondere in Betracht:

  • Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
  • Grobe Pflichtverletzung als Geschäftsführer

Die Geschäftsführer haften der GmbH gegenüber auf Schadensersatz, wenn sie bei der Führung der Gesellschaft nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt haben.

Häufige Pflichtverletzungen des Geschäftsführers, die zu einer persönlichen Haftung führen können:

  • falsche oder unvollständige Angaben in Steuererklärungen
  • Nichtzahlung von Steuern
  • verspätete Zahlung von Steuern
  • Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
  • Vermögen, welches zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, wird an die Gesellschafter ausgezahlt
  • Verletzung der Überwachungspflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens
  • Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung (spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen) - sogenannte "Insolvenzverschleppung"
  • Nichtaktualität der Gesellschafterliste, wenn dies zu einem Schaden bei den Gläubigern der Gesellschaft führt (In der Gesellschafterliste sind dem Handelsregister Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die gezeichneten Stammeinlagen der Gesellschafter mitzuteilen.)
Praxistipp:

Der Geschäftsführer kann seine Haftung grundsätzlich nicht ausschließen. Er kann jedoch der GmbH gegenüber seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzen. Diese Haftungsbegrenzung beeinflusst seine Haftung gegenüber Dritten nicht.

 

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