Geschäftsgeheimnis

Jede auf ein Geschäft beziehungsweise Betrieb bezogene Tatsache, die:

  • der Geschäftsinhaber erkennbar geheim hält,
  • die nur ein begrenzter Personenkreis kennt
    und
  • die anderen Personen nicht einfach zugänglich ist.

Geschäfts- beziehungsweise Betriebsgeheimnisse können sein:

  • alle wirtschaftlichen Daten eines Betriebs, die Außenstehenden nicht ohne weiteres zugänglich sind
  • Konstruktions-, Herstellungsverfahren
  • technisches Know-how
  • Kunden- und Preislisten
  • Bilanzen
  • Personalangelegenheiten

Der Arbeitnehmer ist als eine Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit von Betriebsgeheimnissen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht beginnt mit Abschluss des Arbeitsvertrags und endet nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Der Verrat eines Geschäftsgeheimnisses durch den Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses ist strafbar und verpflichtet zu Schadensersatz, wenn das Geheimnis auf Grund des Arbeitsverhältnisses anvertraut war und der Arbeitnehmer aus Eigennutz, das bedeutet zu Wettbewerbszwecken gehandelt hat (§ 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Das gleiche gilt für die Betriebsspionage.
Entsprechende Regelungen gibt es auch für die Geheimhaltungspflichten öffentlicher Amtsträger (Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß §353b Strafgesetzbuch, StGB; Verletzung des Steuergeheimnisses gemäß §355 StGB).

Einer besonderen Pflicht zur Wahrung fremder Geschäftsgeheimnisse unterliegen folgende Berufsgruppen:

  • Ärzte, Apotheker, Angehörige eines anerkannten Heilberufs
  • Psychologen
  • Rechtsanwälte, Notare
  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter
  • Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sowie deren Mitarbeiter und Auszubildenden
  • Angehörige einer privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder privatärztlichen Verrechnungsstelle
  • Amtsträger im öffentlichen Dienst

Die Verletzung von Privatgeheimnissen, die einem Berufsgeheimnisträger anvertraut sind, ist nach §203 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.

Praxistipp:

Arbeitgeber aus den oben erwähnten Bereichen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die besondere Verschwiegenheitspflicht aufzuklären. Es ist daher zweckmäßig, sich die Unterrichtung vom Arbeitnehmer bescheinigen zu lassen, zu protokollieren und dieses Protokoll zu den Personalakten zu nehmen. Auch kann eine - im Arbeitsvertrag festgehaltene - Vertragsstrafe unter Umständen sinnvoll sein.

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